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Verordnungsfähigkeit von Blutzuckerteststreifen wird auf das Notwendige begrenzt

FG stationär, FG ÄM

Der Paritätische Gesamtverband:
Sehr geehrte Damen und Herren,

der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit seiner Pressemitteilung von 17.03.2011 über einen Beschluss des G-BA zur eingeschränkten Verordnungsfähigkeit von Harn- und Blutzuckerteststreifen informiert. Harn- und Blutzuckerteststreifen sind entsprechend des Beschlusses künftig nur noch dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig, wenn sie für Patientinnen und Patienten wirkliche Vorteile haben. Patientinnen und Patienten, die Insulin spritzen, sind lt. Aussage des G-BA von der Regelung nicht betroffen, unabhängig davon, ob sie an einem Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 leiden.

Die Pressemitteilung des G-BA finden Sie nebenstehend als Download hinterlegt. Die zusammengefassten Informationen zu dem Beschluss des G-BA finden Sie unter http://www.g-ba.de/institution/themenschwerpunkte/arzneimittel/nutzenbewertung/teststreifen/ .

Mit freundlichen Grüßen

Ute Zentgraff
Referentin für Altenhilfe und Pflege

 

 

 

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