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G-BA PM - Bestimmte Leistungen können zukünftig auch per Videosprechstunde verordnet werden (in Kraft getreten am 11.03.2023)

Ergänzung vom 13.03.2023:

Der unten genannte Beschluss vom 19. Januar 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 11. März 2023 in Kraft. Weitere Informationen auf der Webseite des G-BA  unter: https://www.g-ba.de/beschluesse/5835/

 

 

 

"Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können zukünftig auch per Videosprechstunde verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinen Richtlinien konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen das jeweils möglich sein wird. So muss es sich bei Heilmitteln bzw. häuslicher Krankenpflege beispielsweise um sogenannte weitere Verordnungen bzw. Folgeverordnungen handeln, nicht um eine erstmalige Verordnung.

Für die Verordnung von Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und medizinischer Rehabilitation per Videosprechstunde gilt insbesondere Folgendes:

  • Die jeweiligen medizinischen Verordnungsvoraussetzungen, etwa die verordnungsrelevante Diagnose, müssen bereits durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung festgestellt worden sein.
  • Ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zum Zeitpunkt der Verordnung (weiterhin) bestehen, muss per Videosprechstunde sicher beurteilt werden können. Bestehen Zweifel, ist nochmals eine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig.
  • Die Erstverordnung von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege per Videosprechstunde ist generell nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, da diese ohnehin einmalig erfolgt.
  • Sind der Verordnerin oder dem Verordner zusätzlich alle verordnungsrelevanten Informationen bekannt, können weitere Verordnungen bzw. Folgeverordnungen für Heilmittel bzw. häusliche Krankenpflege nicht nur per Videosprechstunde, sondern ausnahmsweise auch nach Telefonkontakt ausgestellt werden.
  • Ein Anspruch auf eine Verordnung ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt besteht nicht.

 

Inanspruchnahme voraussichtlich ab Oktober 2023

Die Richtlinienänderungen treten in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA die Beschlüsse im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Anschließend muss noch der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ein Gremium, in das der G-BA nicht eingebunden ist – über die Höhe der ärztlichen und psychotherapeutischen Vergütung entscheiden. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit.

 

Hintergrund: Per Videosprechstunde verordnungsfähige Leistungen

Aufgrund der gelockerten berufsrechtlichen Vorgaben zur Fernbehandlung von Versicherten gewinnen Videosprechstunden zunehmend an Relevanz. Dem damit einhergehenden Regelungsbedarf für die Verordnung von Leistungen hat der G-BA mit den aktuellen Beschlüssen Rechnung getragen. Bereits geregelt ist die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde."

 

Weitergehende Informationen auf der Webseite des G-BA:

https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1091/

 

 

Verknüpfte Artikel:

G-BA PM - Corona-Sonderregelung – Telefonische Krankschreibung bis 31.März 2023 möglich


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