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PDSG / DTA - Bundesweites Verzeichnis der ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste / Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 SGB V i. V. mit § 105 Abs. 2 SGB XI

Mit dem Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz, PDSG, 2020) wurde das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) damit beauftragt, ein bundesweites Verzeichnis der ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste, der dort beschäftigten Personen, die bestimmte Leistungen erbringen, sowie der Pflegekräfte, mit denen die Pflegekassen Verträge nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen haben, zu errichten (§ 293 Abs. 8 SGB V).


Das BfArM legt hierbei für jede in das Verzeichnis aufzunehmende Person und Pflegekraft eine Beschäftigtennummer fest. Die Beschäftigtennummer soll im Rahmen der Umstellung auf eine papierlose elektronische Abrechnung die bisher angewandten Verfahren der Übermittlung von handschriftlich abgezeichneten Leistungsnachweisen und Handzeichenlisten ablösen.


Das Verzeichnis enthält für die Personen und Pflegekräfte nach Satz 1 des § 293 Abs. 8 SGB V folgende Angaben:
- Beschäftigtennummer
- Vorname und Name
- Geburtsdatum
- Bezeichnung der abgeschlossenen Berufsausbildung und das Datum des jeweiligen Abschlusses (Datum der Urkunde) sowie
- Bezeichnung abgeschlossener Zusatzqualifikationen und das Datum des jeweiligen Abschlusses.

Für Beschäftigte von amb. Pflege- und Betreuungsdiensten (Personen nach Satz 1 Nr. 2 § 293 Abs. 8 SGB V) enthält das Verzeichnis zusätzlich zu diesen Angaben:
- das Kennzeichen des Arbeitgebers oder des Trägers des Leistungserbringers
- das Kennzeichen des Leistungserbringers, in dem die Person beschäftigt ist oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, ersatzweise die Anschrift des Leistungserbringers, bei dem die Person beschäftigt ist, und den Beginn und das Ende der Tätigkeit beim Leistungserbringer.

 

Die Leistungserbringer, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Abs. 4 Satz 1 oder die LV der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge nach § 132l Abs. 5 abgeschlossen haben oder bei denen es sich um zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI handelt, und die Pflegekräfte nach Satz 1 Nr. 3 sind verpflichtet, dem BfArM ab dem 1.8.2022 die nach § 293 Abs. 8 SGB V erforderlichen Angaben zu übermitteln sowie jede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen.


Die Beschäftigtennummer ist spätestens ab dem 1.1.2023 für die Abrechnung der von der Person nach Satz 1 Nr. 2 oder der Pflegekraft nach Satz 1 Nr. 3 erbrachten Leistung zu verwenden. Dann können nur die Mitarbeitenden der ambulanten Dienste Leistungen abrechnen, die auch eine Beschäftigtennummer haben. Das heißt, es müssen neben den Pflegefachkräften auch alle anderen Mitarbeitenden des ambulanten Pflegedienstes erfasst werden, die abrechnungsfähige Leistungen erbringen.

Nach § 105 Absatz 2 SGB XI vereinbaren die Pflegekassen und die Leistungserbringerverbände in der Pflege das Nähere zur elektronischen Abrechnung von (ambulanten) Pflegeleistungen im Rahmen von TP 5. Dort wurden im Frühjahr diesen Jahres Regelungen zur Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 SGB V in die Technische Anlage für Abrechnung auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Regelung der Datenübermittlung nach § 105 Abs. 2 SGB XI (siehe Anlage) und in die Anlage 3 Schlüsselverzeichnisse (siehe Anlage)  aufgenommen.
In der Technischen Anlage für Abrechnung auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Regelung der Datenübermittlung nach § 105 Abs. 2 SGB XI Version 4.0 wurde im Kapitel 4.5.5.2 eine 9-stellige Beschäftigtennummer als Kann-Feld auf Seite 32 f. eingeführt.
Als Definition wird angeführt: „Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V der Person, die die abgerechnete Leistung erbracht hat. Nur anzugeben, wenn die Abrechnung der Leistung durch einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst oder durch eine Einzelpflegekraft nach § 77 SGB XI erfolgt“. Das Kann-Feld wird bei Erfüllung dieser Voraussetzung zum Muss-Feld. „Wenn die Person, die die Leistung erbracht hat, über keine Beschäftigtennummer verfügt, ist ein Ersatzwert gemäß Anlage 3, Schlüsseltabelle 2.17 anzugeben.“
In der Anlage 3, wurde die Schlüsseltabelle 2.17 Schlüssel Ersatz-Beschäftigtennummer neu auf Seite 41 eingeführt. Dieser lautet: Schlüsselbezeichnung: Ersatz-Beschäftigtennummer
(nur für ambulant)/ Schlüsselgröße:9 Stellen, numerisch /Schlüsselinhalt:
999999999 =  Leiharbeitnehmer(in) ohne Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V
999999998 = neuer Beschäftigte(r), die/der noch nicht über eine Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V verfügt
999999997 = Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V fehlt aus sonstigem Grund
Eine Anlage Regelung hat der GKV-SV im DTA zur Häuslichen Krankenpflege im SGB V in der Technische Anlage 3 Version 17, Stand 13.04.2022, anzuwenden ab 01.01.2023 sowie Technische Anlage 1 Version 17, Stand 13.04.2022, anzuwenden ab 01.01.2023, getroffen.


Dies bedeutet, dass einerseits die Vorkehrungen für die Beschäftigtennummern im DTA nach dem SGB XI und dem SGB V getroffen wurden. Anderseits wurden aber auch Regelungen getroffen, dass im Einzelfall ab dem 01.01.2023 Leistungen abgerechnet werden können, auch wenn die Beschäftigtennummer noch nicht vorliegen sollte.


Ende des Jahres 2020 hat das BfArM mit der Errichtung eines Beschäftigtenverzeichnis begonnen. Seitdem fanden coronabedingt in unregelmäßigen Abständen Online-Sitzungen zum Stand des Verzeichnisses mit dem BfArM und den Leistungserbringerverbänden statt. Der durch den Gesetzgeber vorgegebene Termin zur Errichtung des Verzeichnisses durch das BfArM (31.12.2021) ist bereits verstrichen. An dem avisierten Termin 1.10.2023 zur verpflichtenden Nutzung der Beschäftigtennummer soll vorerst auch mit Blick auf die o.g. Regelung festgehalten werden.  


Das BfArM hat in der vergangenen Woche erstmals konkreter zum anvisierten Prozess der Registrierung/Meldung informiert:


Demnach soll das Portal zur Registrierung im Oktober 2022 geöffnet werden. Ab August 2022 soll das Portal bereits für eine kleine Gruppe von Testeinrichtungen zur Verfügung stehen.


Es wird zudem zwei Möglichkeiten der Dateneingabe geben:
- Per Formular (für kleine Dienste, wenig Mitarbeitende, wenig Daten)
- Per Datenupload/Datenhochladen (für große Dienste, viele Mitarbeitende, viele Außenstellen etc.)
Auf Drängen der Leistungserbringerverbände wird das BfArM nun zeitnah ein Informationsschreiben über den Ablauf des "Onboardings" (Registrierung im Verzeichnis und Erhalt der Beschäftigtennummer) zur Verfügung stellen. Daraus sollten der Zeitplan sowie die erforderlichen Daten erkenntlich sein, um eine Vorbereitung seitens der Dienste im Vorfeld zu ermöglichen. Darüber hinaus hat das BfArM zugesagt, die Kassen einzubinden, damit die Softwareanbieter frühzeitig offiziell über die notwendige Einbindung der Beschäftigtennummer in den DTA-Prozess informiert werden können und eine rechtzeitige Anpassung der Software möglich ist.


Bislang sind folgende Informationen auf der Homepage des BfArM zu finden:
https://www.bfarm.de/DE/Das-BfArM/Aufgaben/BeVaP/_artikel.html

 

Verknüpfte Artikel:

DVG/PDSG - Referentenentwurf für Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG)

PDSG - Gesetzentwurf und Stellungnahme des Paritätischen zum Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG)

Parität GV - Handreichung: Einbindung der Pflege in die Telematikinfrastruktur

Downloads für Mitglieder:

Anlage1 TA für die maschinelle Abrechnung

TA3 5 3 Regelung nach § 105 Abs 2 SGB XI

Anlage 3 Schlüsselverzeichnisse

TA1 4 0 § 105 Abs 2 SGB XI

 

 

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