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Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL): Anspruch auf Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus zum Schutz vor Nadelstichverletzungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL) zu ändern.

Sicherheitsprodukte wie Injektions-, Port- oder Pen-Kanülen mit Sicherheitsmechanismus werden künftig von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet, wenn Angehörige oder Fachpersonal beispielsweise in Pflegeheimen die Versorgung für den Patienten übernehmen. Bei der Anwendung durch eine dritte Person kann durch mögliche Verletzungen eine Infektionsgefahr bestehen. Der Anspruch besteht, wenn Versicherte selbst nicht in der Lage sind, das Hilfsmittel zu benutzen. Zu diesen Tätigkeiten gehören

- Blutentnahmen zur Gewinnung von Kapillarblut,

- subkutane Injektionen,

- subkutane Infusionen,

- perkutane Punktion eines Portsystems zur Infusion sowie

-Setzen eines subkutanen Sensors.

Die Änderung der Richtlinie trat am 15.02.2020 in Kraft.

 

Zum Beschlusstext des G-BA:

https://www.g-ba.de/beschluesse/4030/

 

 

 

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