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Referentenentwurf Masernschutzgesetz

Der Gesetzgeber plant die Freiwilligkeit der Impfentscheidung für bestimmte Personengruppen aufzuheben. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen zur Stärkung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen geplant.

 

Der Referentenentwurf enthält u. a. die folgenden Regelungen:

- Masernimpflicht für Personen, die


a) in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden (z. B. Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen, sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen).
b) Personen, die in den oben genannten Gemeinschaftseinrichtungen eine Tätigkeit ausüben.
c) Personen, die in einer Einrichtung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den Patienten haben

- Ausgenommen von der Impfpflicht sind Personen, bei denen eine medizinische Kontraindikation vorliegt.


- Personen müssen vor ihrer Aufnahme oder vor Beginn ihrer Tätigkeit gegenüber der Leitung der Einrichtung einen entsprechenden Nachweis erbringen.


- Nach Inkrafttreten des Gesetzes soll für Personen, die bereits in entsprechenden Einrichtungen tätig oder aufgenommen sind, eine Nachweispflicht bis zum 31. Juli 2020 bestehen.


- Bei Nichtvorlage hat die Einrichtung eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Dieses kann Besuchsverbote aussprechen - mit Ausnahme von Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen.


- Eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von bis zu 2.500 geahndet werden kann, wird in den folgenden Fällen begangen:


a) Nichtvorlage eines erforderlichen Impfnachweises
b) fehlende, nicht vollständige oder nicht rechtzeitig erbrachte Meldung gegenüber dem Gesundheitsamt durch eine Einrichtung
c) Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung, obwohl erforderlicher Nachweis nicht vorliegt.

- Einführung eines digitalen Impfausweises.


- Anbindung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes an die Telematikinfrastruktur. Dieser soll Zugriff auf den elektronischen Impfausweis in der elektronischen Patientenakte und Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz und andere epidemiologische Daten nach den gesetzlichen Grundlagen über die Telematikinfrastruktur erhalten.


- Die entsprechenden zuständigen Behörden für den ÖGD erhalten zum Ausgleich der Kosten Erstattungen analog der Regelungen im vertragsärztlichen Bereich.


- Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verpflichtet die Bevölkerung regelmäßig und umfassend über Prävention durch Schutzimpfungen zu informieren.


- Es wird klargestellt, dass jeder Arzt in der Lage ist Schutzimpfungen durchzuführen.


- Es wird konkretisiert, dass Kassen Versorgungsverträge zu Schutzimpfungen mit Vertragsärzten, Betriebsärzten sowie mit den für den ÖGD zuständigen Landesbehörden zu treffen haben.

 

 

 

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