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§ 7a Pflegeberatung - Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf des GKV-Spitzenverbandes zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

 

Zum Entwurf der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes (GKV-SV) zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI Pflegeberatungs-Richtlinien und zum Entwurf der Empfehlungen des GKV-SV zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberater/-innen (vgl. nebenstehend verlinkten Artikel) hat die BAGFW eine Stellungnahme veröffentlicht.

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde § 17 SGB XI „Richtlinien der Pflegekassen“ um einen Abschnitt 1a ergänzt. Durch diese Neuregelung wurde dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbundes Bund der Krankenkassen (MDS) die Aufgabe übertragen, bis zum 31. Juli 2018 Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a (Pflegeberatungs-Richtlinien) zu erlassen, die für die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen, der Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie der Pflegestützpunkte nach § 7c unmittelbar verbindlich sind.

Hierzu liegt der Entwurf einer Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI vor.

Weiter wurde mit dem PSG II in § 7a SGB XI „Pflegeberatung“ festgelegt, dass der GKV-Spitzenverband unter Beteiligung der in § 17 Absatz 1a Satz 2 genannten Parteien bis zum 31. Juli 2018 Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern abgibt.

Hierzu liegt ebenfalls der Entwurf der überarbeiteten und erweiterten Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern nach § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI vor.

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sind im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 1a Satz 2 und Satz 3 SGB XI sowie gemäß § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI i. V. m. § 17 Abs. 1a Satz 2 SGB XI zu einer Stellungnahme berechtigt und bedanken sich beim GKV-Spitzenverband für die Zusendung der Beteiligungsunterlagen. Von ihrem Stellungnahmerecht machen die Verbände gerne Gebrauch und geben eine gemeinsame Stellungnahme sowohl zum Entwurf der Richtlinien über die einheitliche Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI als auch zum Entwurf der Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern ab.

Die gemeinsame Stellungnahme ist dementsprechend in zwei Teile untergliedert:

  • Teil I: Stellungnahme der BAGFW zu den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI (Pflegeberatungs-Richtlinie)
  • Teil II: Stellungnahme zu den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern

 

 

 

 

Verknüpfte Artikel:

§ 7a Pflegeberatung - Entwurf Empfehlungen GKV-SV zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach § 7a

 

Downloads:

pdf 2018 01 12 Stellgn BAGFW Pflegeberatungs RL Empfehlungen (117 KB)

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