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PSG III - Synopse und wesentliche Änderungen des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III)

Wie zur Sitzung der Fachgruppe am 10.05.2016 dargestellt, enthält das PSG III u.a. Regelungen zur Stärkung der Rolle der Kommunen, zur Übernahme des Pflegebedürftigkeitsbegriffs in die Hilfe zur Pflege und zur Schnittstelle der Pflege zur Eingliederungshilfe. Für Mitgliedsorganisationen sind nebenstehend Übersichten und Synopsen zur den Änderungen durch das PSG III als Download hinterlegt. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Änderungen bzw. Neuerungen:

Im SGB XI

1)  Einbeziehung der Sozialhilfeträger und kommunaler Einrichtungen in die Beratungsstrukturen

-  durch die Möglichkeit mit Pflegekassen und Krankenkassen Vereinbarungen zur Errichtung von Pflegestützpunkten abzuschließen

- Übernahme der Pflegeberatung im Sinne des § 7 a SGB XI

2) gemeinsame Empfehlungen der pflegerischen Versorgung durch Pflegeausschüsse, die beim Abschluss der Rahmenverträge und Vergütungsvereinbarungen mit einbezogen werden sollen

-  Einrichtung sektorenübergreifender Landespflegeausschüsse durch Pflege-, Krankenkassen, der KV und der Krankenhausgesellschaft

- Einrichtung regionaler Pflegausschüsse

3) Durchführung von Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen

- Sozialhilfeträger sollen auf Kreise bzw. Bezirke beschränkte Beratungsstellen einrichten in denen insbesondere Pflegeberatung nach §§ 7 ff, nach § 37 Absatz 3 und Pflegekurse angeboten werden; dabei soll die Zusammenarbeit mit anderen Beratungsstellen sichergestellt werden

4) Änderungen beim Zuschuss nach § 45c SGB XI

- kommunale Gebietskörperschaften können ihren Fördermittelanteil als Personal- oder Sachmittel einbringen

- Erweiterung der Übertragungsmöglichkeiten nicht verbrauchter Fördermittel zwischen den Ländern

5) Änderungen beim Qualitätsausschuss

Im SGB XII

Neben der Übernahme des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden folgende Änderungen vorgenommen:

1) § 63 pauschalierter pflegerischer Bedarf,es wird angenommen, dass der notwendige pflegerische Bedarf nach § 64 b SGB XII durch einen pauschalen Betrag in Höhe von 110 % des Betrages nach § 36 Absatz 3 SGB XI ausreichend ist

2) Vorrang der Pflegeleistungen vor Leistungen der Eingliederungshilfe im häuslichen Umfeld/ Abgrenzung nach Schwerpunkt der Leistung

 

 

 

Verknüpfte Artikel:

Fachgruppe StatPflegVers: Protokoll der FG-Sitzung vom 10.05.2016 einschließlich Anlagen

PSG III - Stellungnahmen des Paritätischen / BAGFW zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III)

PSG III - Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze (PSG III)

BTHG - Bundesteilhabegesetz u.a. Pressemeldung des Paritätischen Gesamtverbandes vom 04.05.2016, Brief an Ministerin Nahles und Vergleich Arbeits-/Referentenentwurf

Downloads:

 

Downloads für Mitglieder:

document PSG III RefE Übersicht Änderungen Artikel 1 17 (95 KB)

document PSG III RefE Übersicht Änderungen Artikel 2 (XII) (36 KB)

document PSG III RefE Übersicht Änderungen Artikel 1 (XI) (36 KB)

document PSG III RefE Übersicht Artikel 3 13 (40 KB)

document PSG III RefE DPW Synopse Artikel 1 (XI) (320 KB)

 

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