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Bemessungsgrenzen zur Sozialversicherung 2016, AOK Übersicht "Von A(rzneimittel) bis Z(uzahlung): Das gilt 2016" und SenFin Rundschreiben "Gewährung von Beitragszuschüssen nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI"

Rechenwerte in der Sozialversicherung: Die Rechengrößen in der Sozialversicherung, die ab 01.01.2015 gelten, hat der Bundesrat am 07.11.2014 verabschiedet. Die Werte ab 2016 basieren auf der am 14.10.2015 von der Bundesregierung beschlossenen "Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016".

Übersicht:  http://www.krankenkassen-direkt.de/themen/thema.pl?id=430359&cb=7630637548

Der AOK Bundesverband hat die traditionelle Übersicht "Das gilt 2016" veröffentlich. Themen sind u.a.: "Wie hoch ist die Belastungsgrenze bei Zahnersatz? Wie viel zahlt die Pflegekasse? Ab welcher Höhe greift die Zuzahlungsbefreiung?"

Übersicht als kompakte pdf-Datei: Das gilt 2016

Weitere Informationen unter: http://www.aok-bv.de/zahlen/gesundheitswesen/index_00523.html

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin informiert mit Rundschreiben SenFin IV Nr. 69/2015  „Beurteilung der Krankenversicherungspflicht zum Jahreswechsel 2015/2016 und Gewährung von Beitragszuschüssen für Arbeitnehmer/innen zur freiwilligen Krankenversicherung sowie zur sozialen und privaten Pflegeversicherung“: Die unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegenden Arbeitnehmer/innen erhalten von ihrem Arbeitgeber nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für eine freiwillige oder private Krankenversicherung und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für ihre soziale bzw. private Pflegeversicherung. (s. nebenstehende Downloads).

 

 

Verknüpfte Artikel:

 

Downloads:

pdf Infoblatt- Fin 588 - Stand Januar 2016 (29 KB)

pdf 69-2015 = KV-Pflicht + AG-Beitragszuschuss Reinschrift (67 KB)

pdf § 257 SGB V- Fin 589 Stand Januar 2016 (49 KB)

Downloads für Mitglieder:

 

 

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