Bundessozialgericht: Zahlungsansprüche zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger sind auf dem Zivilrechtsweg einzuklagen Das Urteil des Bundessozialgerichts stellt klar, dass der Sozialhilfeträger die Rückerstattung von Überzahlungen an eine Einrichtung auf dem Zivilrechtsweg einklagen muss. Umgekehrt heißt das, dass die Einrichtung ausstehende Zahlungen gegen den Sozialhilfeträger ebenfalls vor den Zivilgerichten geltend machen muss. Überraschend ist dies nicht. Denn mit der Bewilligung gegenüber dem Leistungsberechtigten tritt der Sozialhilfeträger, dem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und der Einrichtung bei (Schuldbeitritt im Rahmen des Sachleistungsverschaffungsprinzips). Somit sind alle hieraus resultierenden direkten Zahlungs- und sonstige Ansprüche zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung ab diesem Zeitpunkt zivilrechtlicher Natur.
Bundessozialgericht: Abgrenzung von SGB V und SGB XI
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