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Bundessozialgericht - Zahlungsansprüche zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger sind auf dem Zivilrechtsweg einzuklagen und Abgrenzung von SGB V und SGB XI

Bundessozialgericht: Zahlungsansprüche zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger sind auf dem Zivilrechtsweg einzuklagen 

Das Urteil des Bundessozialgerichts stellt klar, dass der Sozialhilfeträger die Rückerstattung von Überzahlungen an eine Einrichtung auf dem Zivilrechtsweg einklagen muss. Umgekehrt heißt das, dass die Einrichtung ausstehende Zahlungen gegen den Sozialhilfeträger ebenfalls vor den Zivilgerichten geltend machen muss. Überraschend ist dies nicht. Denn mit der Bewilligung gegenüber dem Leistungsberechtigten tritt der Sozialhilfeträger, dem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen dem  Leistungsberechtigten und der Einrichtung bei (Schuldbeitritt im Rahmen des Sachleistungsverschaffungsprinzips). Somit sind alle hieraus resultierenden direkten Zahlungs- und sonstige Ansprüche zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung ab diesem Zeitpunkt zivilrechtlicher Natur.

Bundessozialgericht: Abgrenzung von SGB V und SGB XI
Das Urteil des BSG vom 16.07.2014, B 3 KR 2/13 R stellt fest, dass die Krankenkassen für Pflegeleistungen zuständig ist, die im Einzelfall sowohl eine grundpflegerische als auch eine behandlungspflegerische Maßnahme darstellen.

 

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pdf 2014-7-16_BSG_SGB X vs. SGB XI (144 KB)

document BSG B 8 SF 2-13 R (21 KB)

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