Der Sachverhalt kann als hinreichend bekannt betrachtet werden (vgl. u.a. nebenstehend verlinkten Artikel), dennoch bitten die Kostenträger der AG § 75 SGB XI um Weiterleitung der nebenstehend Informationen. Hintergrund ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.05.2014 unter dem AZ. BVerwG 8 B 71.13 eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.08.2013 (AZ: 10 A 902/13) zurückgewiesen hatte. Mit der Entscheidung wurde seinerzeit festgelegt, dass die Wäschekennzeichnung als Regelleistung nicht mehr gegenüber den BewohnerInnen gesondert als Zusatz- oder Serviceleistung berechnungsfähig ist, da diese - im Zusammenhang mit der Reinigung der Wäsche als Regelleistung - eine zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Zuordnung der Wäsche zu den Bewohnern ist. |
verknüpfte Artikel: Hess. VGH: Kein Zusatzbeitrag für Wäschekennzeichnung in hessischen Pflegeheimen Protokoll FG Pflegerische Versorgung vom 05.06.2012, Einladung 11.09.2012
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Downloads für Mitglieder: pdf VGH_Hessen_10 A 90213_Wäsche pdf 15-0106 AG75 - Wäschekennzeichnung - Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
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