Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 26.05.2014 (Az. S 212 SO 850/14 ER) ist noch nicht rechtskräftig)
Das SG hat im Eilverfahren die Anrechenbarkeit des Wohngruppenzuschlages gemäß § 38a SGB XI auf die Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61ff SGB XI verneint. Mit dem Wohngruppenzuschlag sei vorliegend - entsprechend der Intention des Gesetzes - eine Präsenzkraft für deren verwaltenden und organisatorischen Leistungen bezahlt worden (z. B. Anmietung der Wohnung, Ein- und Auszüge, Organisation von finanziellen Angelegenheiten, Veranstaltungen, Ausflügen, Arzt-, Friseurbesuchen, etc.). Diese Leistungen dienen - so das SG - der Sicherstellung der Pflege. Sie decken sich mit den Leistungen und Leistungskomplexen der Pflege und der Betreuung selbst, welche bisher im Rahmen der Hilfe zur Pflege vom Sozialhilfeträger finanziert wurden. Eine Anrechnung scheidet daher aus. Unerheblich ist, ob die Präsenzkraft bei einem Pflegedienst angestellt ist und ob die genannten verwaltenden und organisatorischen Tätigkeiten schon vorher (unentgeltlich, jedenfalls ohne Nachweis) von einem Pflegedienst erbracht wurden. Zwar sei es nicht auszuschließen, dass es im Einzelfall zu Überschneidungen mit den Leistungen der Hilfe zur Pflege kommt, wenn und soweit der Wohngruppenzuschlag für pflegerische Leistungen verausgabt wird. Eine pauschale Anrechnung durch den Sozialhilfeträger sei aber in jedem Fall unzulässig. Der Beschluss des SG ist präzise und differenziert begründet. Weitere Informationen sind für Mitgliedsorganisationen nebenstehend hinterlegt
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SG Berlin S 212 SO 850_14 ER
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