Das Europaparlament hatte am 9. Oktober 2013 in Straßburg die Neufassung der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie beschlossen. Die "Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“)" ist nun am 28. Dezember 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen und tritt am 18. Januar 2014 in Kraft. Die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sieht nun unter Artikel 31, Absatz 1 als Voraussetzung für die Zulassung zur Pflegeausbildung "a) entweder eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, das zum Besuch von Universitäten oder anderen Hochschuleinrichtungen mit anerkannt gleichwertigem Niveau berechtigt, oder b) eine mindestens zehnjährige allgemeine Schulausbildung, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, das zum Besuch von Berufsschulen für Krankenpflege oder zur Teilnahme an Berufsausbildungsgängen für Krankenpflege berechtigt.“ Die Aufnahme der Regelung unter b) ist insbesondere auf die Besonderheiten des dualen Ausbildungssystems in Deutschland zurückzuführen, welches in der Regel als Zugangsvoraussetzung den Realschulabschluss, d. h. eine allgemeine Schulausbildung von 10 Jahren, vorsieht. Die europäischen Mitgliedstaaten sind nun dazu verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie bis zum 18. Januar 2016 nachzukommen. Der Auszug der beschlossenen Richtlinie aus dem Europäischen Amtsblatt und eine Übersicht des Gesamtverbandes steht Mitgliedsorganisationen als Download zur Verfügung. |
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