FG StatPflegVers
Bei den in der Richtlinie aufgeführten ärztlichen Tätigkeiten kann im Rahmen von Modellvorhaben eine Übertragung auf Berufsangehörige der Kranken- und Altenpflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde erfolgen. Die selbständige Ausübung von Heilkunde setzt voraus, dass die jeweils erforderliche Qualifikation gemäß § 4 Abs. 7 Krankenpflegegesetz (KrPflG) bzw. § 4 Abs. 7 Altenpflegegesetz (AltPflG) erworben wurde. Damit ermöglicht die Richtlinie auf der Grundlage einer erweiterten Ausbildung nach dem Alten- oder Krankenpflegegesetz die Versorgung von Patienten mit den Diagnosen Diabetes mellitus Typ I und II, Hypertonie, chronischen Wunden, Demenz sowie die Übertragung einer Reihe von Prozeduren wie z. B. die Infusionstherapie, Stomatherapie, der Wechsel von Trachealkanülen oder das Legen und Überwachen eines transurethralen Blasenkatheters, aber auch Tätigkeiten der psychosozialen Versorgung. Das Tätigwerden einer Pflegefachkraft in einem Modellvorhaben erfordert eine Diagnose und Indikationsstellung durch einen Arzt. (vgl. Richtlinie und Anschreiben des BMG im Mitgliederbereich)
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Richtlinie zu Modellvorhaben nach § 63 (3c) SGB V
- Kategorie: P4 Gremien Pflege - extern
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