Die Vereinbarungspartner haben in ihrer Sitzung der AG § 75 SGB XI am 17. 09. 2009 sich noch einmal mit dem Leistungsgeschehen gemäß § 87 b SGB XI befasst. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass auf der Basis der geschlossenen Vereinbarungen die Ergänzungsvereinbarungen zu Leistungen gem. § 87 b SGB XI unmittelbar an die Vergütungsvereinbarungen geknüpft sind. Entsprechend ist auch die in den Vergütungsvereinbarungen formulierte Weitergeltungsklausel anwendbar. Damit sind die Leistungen des § 87 b SGB XI unstrittig auch über den 31. 12. 2009 hinaus zu erbringen und werden durch die Leistungsträger finanziert. Dieser Sachverhalt wird protokollarisch erfasst. Eine zusätzliche Information an alle Leistungserbringer (und auch Leistungsberechtigte) wird entsprechend für entbehrlich gehalten. Über weitere Erörterungspunkte des AG-Treffens (u. a. Vergütungsvorstellungen der Leistungserbringer für die kommende Vergütungsperiode) werden die Paritätischen MO'en durch nebenstehenden Dowload informiert.
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Treffen der AG § 75 SGB XI am 17. 09. 2009 - Vorabinformation (11.51 kB)
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AG § 75 SGB XI bestätigt Kontinuität im Leistungsangebot § 87 b
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