Der Gesamtverband informiert über Änderungen im Bereich der ärztlichen Versorgung in Pflegeheimen durch das PNG. Diese betreffen die Verpflichtung für den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen (§ 119b SGB V) sowie Verpflichtung der Einrichtungen, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind (§ 114 SGB XI). Der Sachstand steht Mitgliedsorganisationen als Download zur Verfügung |
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