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§ 114c SGB XI – Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität (voll-, teilstat. und ambulant) und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PruP-RiLi) nach § 114c SGB XI

Der Medizinische Dienst Bund hat gemäß den Vorgaben des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) die Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen (PruP-RiLi) überarbeitet und auf alle Versorgungsbereiche erweitert.

Künftig kann der Rhythmus der Qualitätsprüfungen auch für Tagespflegeeinrichtungen sowie ambulante Pflege- und Betreuungsdienste von einem auf zwei Jahre verlängert werden.

Damit umfasst die Richtlinie nunmehr Pflegeeinrichtungen in allen Versorgungsbereichen. Bisher war eine Verlängerung des Prüfrhythmus nur für stationäre Pflegeeinrichtungen möglich, die eine gute Qualität nachweisen und am Indikatorenverfahren teilnehmen.
Die Verlängerung des Prüfintervalls für ambulante und teilstationäre Pflegeeinrichtungen ist ab 2027 bzw. 2028 möglich.

Der Maßstab für die Qualität
- von ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten sind die neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien. Diese werden seit dem 1. Juli 2026 angewendet.
- für Tagespflegeeinrichtungen gelten die Qualitätsprüfungs-Richtlinien aus dem Jahr 2022.

Die Verlängerung des Prüfintervalls ist bei Tagespflegeeinrichtungen erstmals nach Prüfungen im Jahr 2027 möglich, bei ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten nach Prüfungen im Jahr 2028. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die überarbeiteten Richtlinien am 25. September 2026 genehmigt, diese sind am 29.09.2026 in Kraft getreten.

 

Verknüpfte Artikel:

114c SGB XI – Geänderte Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PruP-RiLi) nach § 114c SGB XI

 

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