Der Qualitätsausschuss Pflege hat in seiner Sitzung am 09. November 2022 die Maßstäbe und Grundsätze ambulant mit den neuen Kapiteln 3.2.1.2 „Elektronische Pflegedokumentation" und 6 „Maßnahmen in Krisensituationen" beschlossen (vgl. verknüpfter Artikel). Inzwischen hat die Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege darüber informiert, dass die geänderten MuG ambulant nach Nichtbeanstandung durch das BMG am 22. Dezember 2022 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten sind: https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?8 Die geänderten Maßstäbe und Grundsätze ambulant sind als Download auf der Website des Qualitätsausschusses zu finden unter: Dokumente zum Download - Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege (gs-qsa-pflege.de). Daneben findet sich im Downloadbereich zur besseren Nachvollziehbarkeit eine zusätzliche Fassung im Änderungsmodus.
Hintergrund: Elektronische Pflegedokumentation/Umsetzung einer Maßnahme der Konzertierten Aktion Pflege In der AG 3 der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) stellten die Partner der AG unter Punkt 2.3 Digitalisierung und technische Unterstützung in der Leistungserbringung/2.3.1 Elektronische Dokumentation als Standard anstreben fest, dass die verpflichtende Aufbewahrung der Dokumentation beim Pflegebedürftigen, wie sie bisher in den MuG ambulant festgeschrieben war, die Umsetzung einer elektronischen Dokumentation erschwert. Die Partner der AG 3 hielten es deshalb für erforderlich, die Maßstäbe und Grundsätze so zu ändern, dass eine rein elektronische Dokumentation ermöglicht wird. Dabei soll aber weiterhin sichergestellt sein, dass die pflegebedürftige Person und ihre Anund Zugehörigen jederzeit auf die Dokumentation zugreifen können. Zudem müssen alle, die an der medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Versorgung der pflegebedürftigen Person beteiligt sind, weiterhin die für sie notwendigen Informationen erhalten. Mit dem Beschluss des Qualitätsausschusses wird diese Änderung umgesetzt. Der Text der Vereinbarung findet sich in den MuG ambulant auf Seite 10 f.
Maßnahmen in Krisensituationen/Ergänzung von § 113 Absatz 1 Satz 1 mit dem GVWG Mit dem GVWG wurde § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, Absatz 1, Satz 1 SGB XI um flexible Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Krisensituationen ergänzt. Daraus ergab sich der Auftrag an den Qualitätsausschuss, die Maßstäbe und Grundsätze für die jeweiligen Versorgungsbereich entsprechend zu ergänzen. Die Maßnahmen in Krisensituation sind bereits in die MuG vollstationär, Kurzzeitpflege und teilstationär aufgenommen worden. Mit dem Beschluss des Qualitätsausschusses zu einer Ergänzung der MuG ambulant ist nun der Gesetzesauftrag abgeschlossen. Der Text der Vereinbarung in den MuG ambulant findet sich auf S. 15 ff.
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Energiekrise - Charité veröffentlicht Broschüre zur Krisensicherheit ambulanter Dienste Downloads für Mitglieder: pdf 22 1222 Massstäbe und Grundsätze für die ambulan te Pflege Vereinbarungstext (219 KB)
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