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G-BA Beschluss – Änderung HKP-Richtlinie: Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung als Leistung der Behandlungspflege

 

Die kontinuierliche interstitielle Glukosemessung (CGM) ist künftig unter bestimmten Voraussetzungen eine Leistung der Behandlungspflege. Bei den CGM-Geräten wird über einen fadenförmigen Sensor kontinuierlich der Glukosegehalt in der interstitiellen Flüssigkeit des Unterhautfettgewebes an Bauch oder Oberarm gemessen und an ein Empfangsgerät gesendet. Um den Sensor zu platzieren, muss eine dünne Nadel in die Haut eingestochen und der Sensor an der betroffenen Hautstelle fixiert werden. Bei Patientinnen und Patienten, deren Fähigkeiten so eingeschränkt sind, dass sie bei Durchführung der Messung, beim Wechseln des Sensors oder bei der Gerätekalibrierung Hilfestellung benötigen, kann künftig die Behandlungspflege-Leistung 11a verordnet werden.

Der Beschluss vom 18. Juni 2020 ist nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 17.07.2020 in Kraft getreten.

Weitergehende Informationen:

https://www.g-ba.de/beschluesse/4347/

BAnz AT 16.07.2020 B4

 

 

Verknüpfte Artikel:

Stellungnahmeverfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses - Änderung HKP-RL: Verordnungsfähigkeit von kontinuierlicher interstitieller Glukosemessung als Leistung der Behandlungspflege

Downloads für Mitglieder:

2020 06 18 HKP RL Verordnungsfaehigkeit Glukosemessung

pdf 2020 06 18 HKP RL Verordnungsfaehigkeit Glukosemessung TrG (76 KB)

pdf 2020 06 18 HKP RL Verordnungsfaehigkeit Glukosemessung ZD (7.15 MB)

 

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