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§ 114b Abs. 2 SGB XI - Umsetzung der Darstellung der Ergebnisqualität in der Einführungsphase

Die Darstellung von Ergebnisqualität in der Einführungsphase war Anlass einer Anfrage der Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege an das BMG. Das Antwortschreiben und die damit einhergehende Klarstellung von Herrn Dr. Berringer finden Sie im Downloadbereich.

Das BMG verdeutlicht in seinem Schreiben, dass

1. die Daten, die in der Einführungsphase erhoben werden, von der DAS an die Landesverbände der Pflegekassen und die Prüfinstitutionen zum Zwecke der Durchführung der externen Qualitätsprüfung übermittelt werden.

2. die in der Einführungsphase vorliegenden Informationen ausschließlich für die Durchführung der Prüfungen in den Einrichtungen zur Verfügung stehen und nicht Gegenstand einer Veröffentlichung in der Einführungsphase oder in einem nachfolgenden Zeitraum sind.

3. im Hinblick auf die Anforderungen des Einführungsprozess es nach Auffassung des BMG wichtig und für das "Einüben" des veränderten Prüfalltags auch aus Einrichtungsperspektive hilfreich ist, dass die indikatorenbezogenen Daten in die Qualitätsprüfung auch in der Einführungsphase einbezogen werden.

Die Darstellung seitens des BMG erscheint als Chance, den Ablauf der externen Prüfung samt Plausibilitätskontrolle zu erproben, ohne dass die Ergebnisse, die im Zusammenhang mit den Daten aus der Ergebniserfassung stehen, veröffentlicht werden. Dies geht freilich nur, solange die Einrichtung zum Zeitpunkt der externen Prüfung bereits Daten erfasst hat.

Hinweis: Einrichtungen müssen bereits ab in Kraft treten der neuen QPR vollstationär (1.11.2019) unabhängig von einer erfolgten Ergebniserfassung eine aktuelle und vollständige Übersicht der versorgten Personen führen, die dem Prüfteam vorzulegen ist. Die Übersicht enthält personenbezogene Angaben zu allen in der Einrichtung lebenden Bewohner*innen und Angaben darüber, ob eine Beeinträchtigung bei der Mobilität und den kognitiven Fähigkeiten vorliegt. Anhand der Übersicht wird die Stichprobe für die Prüfung ausgewählt (siehe QPR vollstationär, Punkt 9 Stichprobe bei vollstationären Pflegeeinrichtungen).

Bitte beachten Sie dabei, wie die vorgenannten Beeinträchtigungen gemäß QPR vollstationär definiert sind (vgl. simulierte Prüfung vom 01.10.2019).

 

 

Verknüpfte Artikel:

§ 114 SGB XI - Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) für die vollstationäre Pflege

§ 114 SGB XI - QPR vollstationär - Simulierte MDK-Prüfung

§ 113 SGB XI - Muster Erhebungsreport, Übersicht versorgte Bewohner

Downloads für Mitglieder:

pdf 2019 08 26 Schreiben Dr Berringer an GS QSA (127 KB)

 

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