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AVB - Bekanntmachung der Änderungen zum 01.01.2016, Stand August 2015

Nachfolgend geben wir die zum 01.01.2016 wirksam werdenden Änderungen der AVB - Arbeitsvertragsbedingungen, herausgegeben vom Vorstand des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes - Gesamtverband e. V., bekannt.

Arbeitsvertragsbedingungen (AVB): http://www.der-paritaetische.de/uploads/tx_pdforder/AVB_aufl-11_web.pdf

AVB-Richtwerttabelle: http://www.der-paritaetische.de/uploads/tx_pdforder/AVB-Richtwerttabelle_2015_web.pdf

In Papierform sind die AVB in der jeweils gültigen Fassung kostenpflichtig beim Gesamtverband zu beziehen. Die aktuelle Auflage sowie die jeweils gültige Richtwerttabelle werden auf der Homepage des Gesamtverbandes im Bereich "Veröffentlichungen" eingestellt.

Änderungen in den AVB zum 01.01.2016

1. Anhebung der AVB - Richtwerttabelle  um 3,1 % / Lohnuntergrenze von 9,00 Euro ab dem 01.01.2016

Die Richtwerttabelle der AVB wird zum 01.01.2016 um 3,1 % angehoben.

Die Lohnuntergrenze von 8,50 Euro nimmt ab dem 01.01.2016 an den jeweils für die Richtwerttabelle beschlossenen Steigerungen teil (vgl. Bekanntmachung vom 20.06.2014). Sie beträgt ab dem 01.01.2016 Euro 9,00.

2. Zeitzuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, § 5 Abs. 4 AVB

Die Zeitzuschläge nach § 5 Abs. 4 AVB nehmen ab dem 01.01.2012 jeweils an den für die Richtwerttabelle beschlossenen Steigerungen teil (vgl. unsere Bekanntmachung vom 05.08.2010). Sie werden ebenfalls um 3,1 % angehoben.

Die Zeitzuschläge in § 5 Abs. 4 AVB             01.01.2015        01.01.2016
Zeitzuschlag für Nachtarbeit:                         1,63 Euro           1,68 Euro
Zeitzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit:    3,26 Euro           3,38 Euro

3. Hinweis für AVB-Anwender zur 2. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (2. PflegeArbbV)

Der Hinweis wird entsprechend der neuen 2. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) angepasst und um eine Information zur Erweiterung des Anwendungsbereiches ergänzt (siehe Anlage 1).

4. § 17 Ausschlussfrist

§ 17 wird um folgenden Abs. 3 ergänzt: (3) § 3 Mindestlohngesetz und § 4 der Zweiten Pflegearbeitsbedingungenverordnung (2. PflegeArbbV) bleiben unberührt.

 

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