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AVB - Bekanntmachung der Änderungen zum 01.01.2014, Stand Juni 2013

Eine Information des Paritätischen Gesamtverbandes:

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend geben wir die zum 01.01.2014 wirksam werdenden Änderungen der AVB - Arbeitsvertragsbedingungen, herausgegeben vom Vorstand des PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes - Gesamtverband e. V., bekannt.

Wir möchten Sie bitten, vereinbarungsgemäß Ihre Mitgliedschaft in Ihren landesverbandseigenen Veröffentlichungsorganen zu informieren und die Änderungen in Ihrem jeweiligen internen Bereich (Intranet) unter dem Stichwort "AVB" zu veröffentlichen. Sie finden die Bekanntmachungen von Änderungen oder Ergänzungen der AVB in unseren Fachinformationen (interner Bereich - Personalwesen). Das gilt auch für die AVB als PDF-Datei in der jeweils aktualisierten Fassung.

Neben der Möglichkeit des kostenpflichtigen Bezugs der AVB in Papierform beim Gesamtverband wird die AVB in der jeweils aktuellen Auflage (derzeit 9. Auflage 2013) in die öffentlichen Fachinformationen in das Internet des Gesamtverbandes gestellt. Die Landesverbände sollten damit vereinbarungsgemäß ihre AVB-Informationen verlinken.

Änderungen in den AVB zum 01.01.2014

1. AVB - Richtwerttabelle / Lohnuntergrenze von 8,50 ab dem 1.1.2014

Die Richtwerttabelle der AVB wird zum 1.1.2014 um 2,5 % angehoben.

Für die AVB wurde die Einführung einer Lohnuntergrenze von 8,50 Euro beschlossen. Sie nimmt ab dem 1.1.2015 an den jeweils für die Richtwerttabelle beschlossenen Steigerungen teil.

-        In der Guppe A 1 entfällt die Stufe 1

-        § 10 Abs. 1 (Einstellung in die Stufe 1) findet in der Gruppe A keine Anwendung

-        in die Anlage 1 - Richtwerttabelle wird ein Hinweis auf die Sicherstellung der Lohnuntergrenze aufgenommen sowie der Hinweis, dass ggf. bei höheren Wochenstundenzahlen als 40 Stunden, das Monatsentgelt entsprechend anzupassen ist.

2. Hinweis für AVB-Anwender im Bereich West zum Pflegemindestlohn

AVB – Anwender im Bereich West, die mit einer höheren Stundenzahl als 41 Stunden wöchentlich (z. B. 42 Stunden-Woche) arbeiten, haben in der Gruppe B Stufe 1 (Pflegehilfskräfte) wegen einer Unterschreitung des Mindestlohns sicherzustellen, dass bis zum 31.12.2014 ein Mindeststundenentgelt in Höhe von 9,00 Euro gezahlt wird. Das Monatsentgelt errechnet sich gem. § 8 Abs. 4 AVB in diesen Fällen wie folgt:

-        42-Stunden-Woche (4,348 x 42 = 182,616) Monatsstundenzahl 182,616

-        182,616 x 9,00 = 1643,54 Euro Monatsentgelt.

Dieser Hinweis wird in die AVB Tabellenseite (Seite 10) eingefügt.

3. Zeitzuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, § 5 Abs. 4 AVB

Die Zeitzuschläge nach § 5 Abs. 4 AVB nehmen ab dem 01.01.2012 jeweils an den für die Richtwerttabelle beschlossenen Steigerungen teil (vgl. unsere Bekanntmachung vom 05.08.2010). Sie werden deshalb ebenfalls um 2,5 % angehoben.

-        Die Zeitzuschläge in § 5 Abs. 4 AVB 01.01.2013 01.01.2014

-        Zeitzuschlag für Nachtarbeit: 1,55 Euro 1,59 Euro

-        Zeitzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit: 3,09 Euro 3,17 Euro

verknüpfte Artikel:

 

 

Downloads:

 

 

Downloads für Mitglieder:

pdf  AVB Richtwerttabelle 2014 (14.09 kB)

 

 

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