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Der Paritätische Gesamtverband:
E-Bilanz - Anwendungsschreiben vom 28. September 2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Rahmen des Bürokratieabbaugesetzes wurde die Regelung des § 5b EStG eingeführt. Danach sind Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, zukünftig zur elektronischen Übermittlung der Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet. Mit Schreiben vom 28.09.2011 hat sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zur Anwendung des § 5b EStG abschließend positioniert. Für die steuerbegünstigten Körperschaften gilt Folgendes: 1. Steuerbegünstigte Körperschaften fallen unter die Abgabepflicht des § 5b EStG, wenn sie nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Eine Bilanzierungspflicht besteht demnach in erster Linie für die Kapitalgesellschaften wie die GmbH, die UG und die AG. Richten sich die Buchführungspflichten der Kapitalgesellschaften abweichend von den handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 8 Abs. 1 PBV (Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten in Pflegeeinrichtungen) bzw. § 1 KHBV (Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern), ist bei der Erstellung der E-Bilanz die Spezialtaxonomie für PBV bzw. KHBV zu verwenden. Eine E-Bilanzpflicht für Vereine und Stiftungen besteht lediglich für diejenigen Organisationen, die im Rahmen des Publizitätsgesetzes bilanzierungspflichtig sind. Für gemeinnützige Körperschaften, die freiwillig bilanzieren, besteht keine E-Bilanz-Pflicht. 2. Zugunsten von gemeinnützigen Körperschaften wird nicht beanstandet, wenn die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, durch elektronische Datenfernübertragung übermittelt werden. In dieser Übergangszeit kann die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung weiterhin in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich.
Im Übrigen wird auf das nebenstehend als Download hinterlegte Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.09.2011 verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen Werner Hesse Angela Behrens Geschäftsführer Referentin Organisationsrecht
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Elektronische Übermittlung von Bilanzen ..., 28. 09. 2011 (82.39 kB)
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