Zur Feststellung, für einen Betreuten bestehe aufgrund seiner psychischen Krankheit die Gefahr, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, genügt nicht die formelhafte Behauptung einer ohne die Unterbringung bestehenden Selbstschädigungsgefahr. Vielmehr müssen objektivierbare, konkrete Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefahr oder den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens vorhanden sein.
BGH, Beschl. v. 05.03.14 (Az.XII ZB 58/12): Quelle: BGH, Entscheidungssammlung; online unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=67258&pos=6&anz=587&Blank=1.pdf
BGH, Beschl. v. 26.02.14 (Az.XII ZB 577/13) zur Fähigkeit des Betroffenen, einen freien Willen über die Einrichtung einer Betreuung zu bilden,
Quelle: BGH, Entscheidungssammlung; online unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=67259&pos=5&anz=587&Blank=1.pdf