Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Mindestlohn-regelungen vorgelegt (vgl. Download). Die Pressemitteilung des BMAS führt die wesentlichen Regelungspunkte aus. Die Ausnahmen für Personengruppen, die keinen Anspruch auf einen Mindestlohn erhalten sollen, wurden in Bezug auf Praktikanten und die Langzeitarbeitslosen nochmals geändert und neu formuliert (vgl. S. 16 § 22 Persönlicher Anwendungsbereich Abs. 1 und 3, 4):
Ausgenommen sind nunmehr
- Praktikanten im Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung,
- Praktika von bis zu sechs Wochen zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums,
- bis zu sechswöchige Praktika begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Auszubildenden bestanden hat,
- Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen,
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des SGB III waren in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung.
Die Beratungen des Gesetzesentwurfs im Bundestag sollen vor der Sommerpause abgeschlossen werden.
Weitere Information und Stellungnahme des PARITÄTISCHEN s. nebenstehend verlinkten Artikel.
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verknüpfte Artikel:
Referentenentwurf eines Tarifautonomiestärkungsgesetzes (Mindestlohngesetz) und Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Referentenentwurf
Downloads:
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2013-04-02_
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RegE_tarifpaket
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_mindestlohn
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PM_BMAS_20140402
Downloads für Mitglieder:
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