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BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014; BMF-Schreiben zu Entfernungspauschalen

Mit Rundschreiben informiert der Paritätische Gesamtverbandes zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014 und zu Entfernungspauschalen

Mit Schreiben vom 30.09.2013 hat das Bundesministerium der Finanzen ein BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014 sowie ein BMF-Schreiben vom 31.10.2013 zu den Entfernungspauschalen mit Wirkung ab 1.1.2014 herausgegeben.
Grundlage für die Änderungen ist das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 285, BStBl. I S. 188).


Zentraler Punkt der ab 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Neuregelung ist die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte, die künftig an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber.


Verändert haben sich auch die Verpflegungsmehraufwendungen. Die Regelungen bei der Ermittlung der Pauschalen sollen durch das neue Reisekostenrecht vereinfacht werden. Von den bislang geltenden drei unterschiedlichen Abwesenheitszeiten werden künftig nur noch zwei Zeiträume entscheidend sein.
Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden eine Pauschale von 12 € berücksichtigt werden.
Für mehrtägige Auswärtstätigkeiten im Inland kann weiterhin eine Pauschale von 24 € pro Tag als  Pauschale vom Arbeitgeber ersetzt werden. Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 12 € als Werbungskosten berücksichtigt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Reise von der Wohnung, der ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte aus antritt.


Neu geregelt wurde auch die steuerliche Erfassung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten während einer auswärtigen Tätigkeit. Eine vom Arbeitgeber während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellte "übliche"  Mahlzeit wird mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet. Als "üblich" gilt eine Mahlzeit, deren Preis 60 € nicht übersteigt. Hierbei sind auch die zur Mahlzeit eingenommenen Getränke einzubeziehen. Wird der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit durch den Arbeitgeber "verpflegt", wird die jeweilige Verpflegungspauschale um 4,80 € für ein Frühstück und jeweils 9,60 € für ein Mittag- und Abendessen gekürzt. Daneben ist auch die Pauschalbesteuerung üblicher Mahlzeiten gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG in Höhe von 25 % möglich.


Zu beachten ist ferner, dass im Lohnkonto der Großbuchstabe "M" aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden muss, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt hat. Diese Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der Mahlzeitengestellung an den Arbeitnehmer im Kalenderjahr.


Die BMF-Schreiben enthalten zahlreiche Beispiele, anhand derer verschiedene Fallkonstruktionen erläutert werden.

Die Schreiben sind mit Wirkung zum 1.1.2014 anzuwenden.

verknüpfte Artikel:

 

 

Downloads:

  pdf  2013-09-30-Grundsaetze-steuerliches-Reisekostenrecht-2

pdf  2013-10-31-entfernungspauschalen-reisekostenrecht

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

 

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