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Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung

Am 22. Juli 2013 ist im Bundesgesetzblatt I Nr. 40 die Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung veröffentlicht worden und am darauffolgenden Tage in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist die Novellierung der Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie die Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Gleichzeitig ist die bis dahin geltende Biostoffverordnung vom 27.01.1999 (zuletzt geändert am 18.12.2008) außer Kraft getreten.

 

1.        Novellierung der BioStoffV

Mit der Novellierung der BioStoffV wird die Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe und spitze Instrumente in Kranken- und Pflegeeinrichtungen (sog. Nadelstich-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt.

 

Neben der Umsetzung der Nadelstich-Richtlinie erfolgt ebenfalls die erforderliche Anpassung der bestehenden Regelungen der BioStoffV an neuere wissenschaftliche und technische Entwicklungen. Auch wurden Erkenntnisse aufgegriffen, die seit 1999 bei der praktischen Anwendung der Verordnung gewonnen wurden.

 

Gleichzeitig wird die Biostoffverordnung strukturell und sprachlich neu gestaltet, so dass Regelungen verstärkt unter inhaltlichen Gesichtspunkten zusammengefasst  werden (zum Beispiel Grundpflichten und Betriebsstörungen).

 

Aufgrund des umfangreichen Änderungsbedarfs wird die Biostoffverordnung neu gefasst. Die Neufassung erfolgt als Artikel 1 im Rahmen einer Artikelverordnung.

 

Neben begrifflichen Anpassungen und Definitionen wurden vor allem neue und geänderte Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung und zu Schutzmaßnahmen aufgenommen.

2.        Änderung der GefStoffV

Hier sollen vor allem Regelungen der Unfallversicherungsträger zu bestimmten Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen an den Stand der Technik angepasst und in staatliches Recht überführt werden.

 

Der Gesetzestext ist in Anlage beigefügt.

verknüpfte Artikel:

 

 

Downloads:

  pdf  BGBl-13_BiostoffV

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

 

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