Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit ihrem „Newsletter“ informiert mit dem Rundschreiben II Nr. 06/2012 vom 05.12.2012 über Artikel 1 des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes -PNG-; Neuregelungen im SGB XI und ihre Auswirkungen in Bezug auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII . Es werden die für die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII relevanten Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz dargestellt und Handlungsempfehlungen für die Bezirke gegeben. Unter „12.“ wird angekündigt, für die „neu eingeführten“ Leistungen nach § 87b SGB XI in der Tagespflege wie folgt zu verfahren: Berlin schließt bisher Vereinbarungen über Vergütungszuschläge mit Einrichtungen der vollstationären Langzeitpflege ab, damit auch nicht Versicherte bzw. Pflegebedürftige, die die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllt haben, die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in Anspruch nehmen können (siehe Rundschreiben I Nr. 11/2008). Es ist vorgesehen, mit dem zusätzlichen Versorgungsangebot in Tagespflege-Einrichtungen in gleicher Weise zu verfahren. Abschließend wird darauf verwiesen, dass die Änderungen zum Teil zum 30.10.2012 in Kraft getreten sind bzw. am 01.01.2013 in Kraft treten werden. Zur SV-Rechengrößenverordnung heißt es: Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 ist am 26.11.2012 beschlossen und am 30.11.2012 im BGBl. I S. 2361 verkündet worden. Auf der Grundlage dieser Verordnung gebe ich mit Schreiben vom 11.12.2012 die aktuellen Werte für die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 65 SGB XII in Altfällen bekannt. Auch die hier aufgeführten aktuellen Informationen sind wiederum Anlass, das Abonnement des Newsletters Berliner Sozialrecht zu empfehlen, da dies den unmittelbaren Informationszugang gewährleistet. |
verknüpfte Artikel: Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2013
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