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Info zum Rundfunkbeitrag 2013 für soziale Einrichtungen

Der Paritätische Gesamtverband hatte bereits vor geraumer Zeit ausführlich über die für 2013 anstehenden Veränderungen berichtet. Eine aktuelle Sachstandszusammenfassung erinnert noch einmal an das, was neu geregelt ist:

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Kollegin der Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie sowie chronische Erkrankungen, Gabriele Sauermann, hat darüber informiert, dass ab dem 1. Januar 2013 jeder Haushalt unabhängig von der Anzahl der Geräte Beitragsätze für Rundfunk- und Fernsehgeräte  zahlen muss. Mit der neusten Reform des Rundfunkstaatsvertrags wird dann pro Haushalt eine Pauschale für alle Geräte fällig. Aus der "GEZ-Gebühr" wird "AZDBS" - der "ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice".

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen. Bitte beachten Sie, dass die Bezeichnung "Rundfunkbeitrag" als Oberbegriff auch auch für die Fernsehnutzung steht!      

Der Rundfunkbeitrag für Einrichtungen des Gemeinwohls:

Als Einrichtungen des Gemeinwohls gelten:

- gemeinnützige Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten,

- gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (achtes Buch des Sozialhilfegesetzbuches),

- gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe und für Suchtkranke,

- gemeinnützige Einrichtungen für Nichtsesshafte und Durchwandererheime,

- eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen,

- öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten.

Die Einrichtungen des Gemeinwohls profitieren von einem gedeckelten Rundfunkbeitrag. Sie zahlen maximal 17,98 Euro pro Monat und Betriebsstätte.  

Um Anspruch auf den gedeckelten Beitrag zu haben, müssen die Einrichtungen den Nachweis der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erbringen. Ist derzeit den Einrichtungen eine Befreiung gewährt worden, die an oder über den 31.12.2012 besteht, brauchen sie keinen erneuten Nachweis über die Gemeinnützigkeit zu erbringen.

Für die Berechnung des Rundfunkbeitrags ist zunächst die Zahl der Betriebsstätten relevant. Die Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte gibt an, in welche Beitragsstaffel die Einrichtung einzuordnen ist. Ein Beispiel: Ein gemeinnütziger Verein mit einer Betriebsstätte und 50 Beschäftigten gehört in die Beitragsstaffel 2 – und zahlt einen Rundfunkbeitrag von insgesamt 17,98 Euro pro Monat.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Mit freundlichen Grüßen

Anne Idler
Referentin für Altenhilfe und Pflege

__________________________________
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
- Gesamtverband e.V.

verknüpfte Artikel:

 Rundfunkbeiträge 2013

 

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