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4. BMF-Schreiben zur Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG

FG StatPflegVers (393), FG ÄM, AK 67 (202), Ber.träger

 

Der Paritätische Gesamtverband informiert:


Sehr geehrte Damen und Herren,

zuletzt mit Rundschreiben vom 10.08.2009 hatten wir Sie darüber informiert, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) innerhalb weniger Monate drei Erlasse zur Anwendbarkeit des § 3 Nr. 26 a EStG - der sog. Ehrenamtspauschale - veröffentlicht hat. Die Schreiben des BMF führten zu erheblicher Unsicherheit bei gemeinnützigen (Mitglieds-)Organisationen, weshalb der PARITÄTISCHE bundesweit mehrere Informationsveranstaltungen zur Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG durchführte.

Mit dem beigefügten Schreiben vom 14.10.2009 konkretisiert und ersetzt das BMF nun seine früheren Erlasse und führt im Wesentlichen Folgendes aus:

- Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich getätigter Auslagen (z. B. für Übernachtung, Bahnfahrtkarten etc.) gem. §§ 27, 670 BGB.
- Die Zahlung von pauschalen Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder ist nur zulässig, wenn die Vereinssatzung dies ausdrücklich zulässt. Eine Vergütung liegt auch im Fall einer Rückspende der Vergütung an den Verein oder im Fall einer Aufwandsspende vor.
-Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z. B. für Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Satzungsregelung zulässig. Ein Einzelnachweis der Auslagen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll.
- Die Frist, innerhalb derer heilende Satzungsänderungen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden können, die Tätigkeitsvergütungen für Vorstandsmitglieder vorsehen, wurde bis zum 31.12.2010 verlängert.

 


Mit freundlichen Grüßen

Werner Hesse                   Ulla Engler
Geschäftsführer                Referentin für Organisationsrecht

 

verknüpfte Artikel:

Antwortschreiben des BMF zur Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG

 

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