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Keine Haftungsprivilegierung eines Vereinsmitglieds bei unentgeltlicher Tätigkeit

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Eine Information des Paritätischen Gesamtverbandes

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 15.11.2011 - II ZR304/09 - entschieden: Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsprivilegierung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht. (Leitsatz)

Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zur Haftungsprivilegierung von Vereinsmitgliedern (vgl. BGH, Urteil vom 5.12.1983 - II ZR 252/82, BGHZ 89, 153, 160; Urteil vom 13.12.2004 - II ZR 17/03, ZIP 2005, 345, 346).

Der BGH hatte vorliegend über die Nichtzulassungsbeschwerde des Gebäudeversicherers eines eingetragenen Vereins zu entscheiden. Im Rahmen von Schweißarbeiten am Dach des Vereinsheimes, die von einem Vereinsmitglied aufgrund eines Vorstandsbeschlusses unentgeltlich ausgeführt wurden, geriet das Gebäude in Brand und wurde vollständig zerstört. Der Gebäudeversicherer verlangt nunmehr von dem Vereinsmitglied die zur Regulierung des Schadens an den Verein gezahlte Versicherungsleistung von über 500.000 € zurück. Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz (OLG Schleswig vom 24.09.2009 - 11 U 156/08) auf und verwies die Sache zur Klärung des Verschuldensmaßstabes an das Berufungsgericht zurück.

Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig eine angemessene Haftpflichtversicherung auch für ehrenamtlich Tätige ist.

Den Beschluss des BGH haben wir in der Anlage beigefügt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Werner Hesse                Angela Behrens
Geschäftsführer             Referentin Organisationsrecht

 

 

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Downloads:

pdf  BGH. Beschluss II ZR 304/09 vom 15.11.2011 (62.9 kB) pdf

 

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