Der Gesamtverband informiert über weitere zum 01.01.2018 wirksam werdende Änderungen der AVB - Arbeitsvertragsbedingungen und AVB II - Arbeitsvertragsbedingungen, herausgegeben vom Vorstand des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes - Gesamtverband e. V. 01.01.2017 01.01.2018
1,72 Euro 1,76 Euro
Zeitzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit
3,46 Euro 3,54 Euro Die Hinweise zur 3. Pflegearbeitsbedingungenverordnung werden aktualisiert. b) § 4, 6 AVB / AVB II Mehrarbeit – Änderungsbedarf Zur Verbesserung der Transparenz wird § 4 Abs. 2 nach dem Wort Mehrarbeit „bis zur gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit“ eingefügt. Neue Fassung § 4 Abs. 2 AVB (2) Der/die Mitarbeiter/in ist im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit, Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Mehrarbeit bis zur gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit verpflichtet. c) § 8 AVB/ AVB II Entgelt Abs. 1 Der ursprüngliche Zweck der Referenzwerttabelle bezogen auf die Einführungsphase vor 14 Jahren hat sich erledigt. Neuanwender können diesen auch durch eigenständige Rückrechnung erreichen. Deshalb entfällt der Hinweis in § 8 Abs.1 Satz 2 und Satz 4. die Referenzwerttabelle und die Fußnote werden gestrichen. Erhöhungen der Tabelle, linear, oder z.B. wie zuletzt um mindestens 60 Euro, werden jeweils von den zuletzt geltenden Werten berechnet. Neue Fassung des § 8 Abs. 1 Entgelt Der/die Mitarbeiter/in erhält für seine/ihre Tätigkeit ein Entgelt gemäß Anlage 1 (Richtwerttabelle). 2 Dem/der Mitarbeiter/in ist die entsprechende Entgelttabelle zugänglich zu machen. d) § 15 Abs. 4 und 5 Zustellung des Rentenbescheides und Zeitpunkt des Beginns der Rente In § 15 AVB / AVB II wird ein neuer Abs. 6 eingefügt: (4) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem der/die Mitarbeiter/in erstmals Altersruhegeld ungekürzt aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, oder mit Ablauf des Monats, in dem er/sie das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht hat. (5) Abs. 5 Das Arbeitsverhältnis endet ferner, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, der dem Beginn der Rente wegen unbefristeter voller Erwerbsminderung vorausgeht. Neuer Absatz 6 (6) Der /die Mitarbeiter/in ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich von der Zustellung des Rentenbescheides und den Zeitpunkt des Beginns der Alters- oder Erwerbsminderungsrente zu unterrichten. Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 e) Anhang 2 Sonderzahlungen und Zulagen gem. § 11 AVB In Anhang 2, Seite 19 zwischen (1)a Freiwilligkeitsklausel und (1)b Widerrufsklausel wird ein "oder" eingefügt. Dies dient der Erhöhung der Rechtsklarheit. Beide Klauseln sind als Alternativen zu sehen. Ein Vermengung des Inhalt in einer einzigen Klausel ist zu vermeiden, weil dies zur Unwirksamkeit führen kann.
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Verknüpfte Artikel: AVB - Änderungen der AVB und AVB II zum 01.01.2018 AVB - Bekanntmachung der Änderungen zum 01.01.2017 (Stand: August 2016)
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