Bereits im Jahr 2022 informierte die Senatsverwaltung ASGIVA in einem Rundschreiben, dass die Leistungsträger verpflichtet sind, die Kosten für Trägerwohnraum für Geflüchtete aus der Ukrainie zu übernehmen, sofern es sich um angemessenen Wohnraum handelt. Eine Inanspruchnahme der Leistungen gem. § 67 SGB XII ist demnach nach dem Rechtskreiswechsel unproblematisch möglich.
Das Rundschreiben steht untenstehend zum Download zur Verfügung.
pdf Anschreiben an SozAL Geflüchtete Ukraine vs 67 Trägerwohnung (106 KB)