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Gewerbemietrecht bei der Vermietung an soziale Träger - Einschränkung des mietrechtlichen Kündigungsschutzes

Aus verschiedenen Fachbereichen des Dachverbandes und den Landesverbänden Berlin und Baden Württemberg des PARITÄTISCHEN wurde bekannt, dass den Mitgliedsorganisationen bestehende Mietverträge ohne Beachtung der mietrechtlichen Kündigungsschutzregeln gekündigt wurden.

Hierbei handelte es sich um Wohnraum, der von sozialen Trägern zum Zweck der Untervermietung an Schutzbedürftige gemietet wurde. Die gegen die Kündigungen erhobenen Kündigungsschutzklagen waren bisher i.d.R. erfolglos. Grund dafür ist, dass regelmäßig kein Wohnraummietrecht Anwendung findet, so dass mietrechtlich anerkannte Kündigungsgründe nicht vorliegen müssen. Durch die Anwendung der Bestimmungen des Gewerberaummietrechts werden die Endmieter nicht geschützt.

Aktuell mit Urteil vom 20.01.2016 (AZ: VIII ZR 311/14) hat der BGH erneut bekräftigt, dass § 565 Abs. 1 BGB nicht direkt oder analog anzuwenden ist, wenn der Zwischenmieter, der die Weitervermietung betreibt, gemeinnützige, karitative oder  ähnliche Zwecke verfolgt. Das bedeutet, dass der kündigende Eigentümer nicht in die bestehenden Mietverträge eintritt, sondern die Mietsache vom sozialen Träger als Zwischenmieter heraus verlangen kann.

Sozialen Trägern scheint dadurch derzeit  vielfach ein Verlust  an dringend benötigtem Wohnraum zu drohen. Diesen neu zu beschaffen, erscheint in vielen Städten aufgrund dort herrschender angespannten Wohnungslage nur schwer möglich zu sein.

Um die Lage innerhalb der Landesverbände richtig einschätzen zu können, benötigt der Paritätische Gesamtverband unsere Mithilfe. Aus diesem Grund sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns die Erfahrungen zu diesem Thema bis zum 16.05.2016 mitteilen.
Nur so kann der Gesamtverband einschätzen, wie groß die Auswirkung der skizzierten Problemlage ist und wie stark der Bedarf nach gesetzlicher Anpassung ist. Das bald beginnende Gesetzgebungsverfahren (2. Mietrechtsnovelle) könnte Gelegenheit bieten, diese Probleme zu thematisieren und Änderungen einzufordern.

Hilfreich ist die Auskunft darüber, ob Ihr Träger mit vermehrten Kündigungen von angemieteten Wohnraum konfrontiert ist und wie Sie damit umgehen. Stützt sich der Vermieter bei der Kündigung auf die Anwendung von Gewerberaummietrecht?

Bitte senden Sie Ihre Informationen an:

Regina Schödl
Referat Soziales / SGB XII
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Eine kurze rechtliche Information haben wir diesem Rundschreiben zu Ihrer Information beigefügt. 

 

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pdf Einschränkung des mietrechtlichen Kündigungsschutzes bei Gewerbemietverträgen (35 KB)

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