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Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zur Höhe der Regelleistungen

AK  67


Angesichts der bereits gestern in den Medien zu registrierenden Informationsflut zum aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts kann auf eine umfassende Urteilskommentierung sicherlich verzichtet werden. Die Tatsache, dass ein rückwirkender Nachteilsausgleich für Betroffene nicht vorgesehen ist, korrespondiert andererseits mit der nur sehr kurzen Frist, die dem Gesetzgeber eingeräumt ist, hier eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Die Leitsätze des Urteils sind:

Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010
- 1 BvL 1/09 -
- 1 BvL 3/09 -
- 1 BvL 4/09 -
1.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
2.
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
3.
Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
4.
Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.

... Die ausführliche Textfassung ist nebenstehend hinterlegt.

 

verknüpfte Artikel:


 

Downloads:

pdf Bundesverfassungsgericht. Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 (23.75 kB)

 

pdf Paritätischer Gesamtverband. Pressemeldung zum BVG-Urteil vom 09. 02. 2010 (22.33 kB)

Downloads für Mitglieder:



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