AK 67
Kürzung des Regelbedarfs für Tilgungsleistungen eines Mietkautionsdarlehens nicht verfassungsgemäß
Im Juni konnte darauf hingewiesen werden, dass es faktische Leistungsverpflichtungen des Jobcenters gibt, durch Kautionsgewährung den Zugang zu einem Mietverhältnis zu gewährleisten. Mit dem Folgeschritt, der Refinanzierung eines Mietkautionsdarlehens, hatte sich das SG Berlin zu beschäftigen. Es stellte am 30. 09. 2011 fest, dass Tilgungsleistungen für ein Mietkautionsdarlehen durch längerfristige Kürzungen des Regelbedarfs nicht verfassungsgemäß sind. Leitsatz Die Kürzung des Regelbedarfs um 10 Prozent über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum hinweg setzt den Empfänger eines Kautionsdarlehens, der weder über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt, einer Situation aus, die das Bundesverfassungsgericht (...) bewogen hatte, einen Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf vorzusehen (vom Gesetzgeber mit § 21 Abs. 6 SGB 2 umgesetzt); es ist daher nicht verfassungsgemäß, die Hilfebedürftige über 20 Monate hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen vom oder Ausgleiche im Regelbedarf ausschließt."
Der Langtext des Urteils ist nebenstehend abrufbar hinterlegt.
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SG-Urteil. Kautionszahlungen durch Jobcenter
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SG S 37 AS 24431/11 ER - Bedarfe für Unterkunft und Heizung ... (35.29 kB)
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