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BTV - Sachstand Gesetzentwurf Ehegattenbeistand und Vergütungserhöhung VBVG

 

Im Kontext der Fachtagung "Selbstbestimmung und Vollmacht statt Ohnmacht" zur Situation und Perspektiven der Rechtlichen Betreuung in Berlin am 22.03.2017 ist nachfolgend der gegenwärtige Stand der bundes- und landespolitischen Entwicklungen zum Gesetzentwurfs zum Ehegattenbeistand und Vergütungserhöhung VBVG  zusammengefasst:

Am 8. März 2017 fand im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten statt, die auch mit der Erhöhung der Betreuungsvergütung zu führen ist. Anders als geplant ist das Gesetz Ehegattenbeistand/VBVG nicht am 30./31. März im Bundestag beraten worden, um eine erwartete Ablehnung zu vermeiden.Derzeit scheinen damit die geplanten Abstimmungsgespräche der Bundesregierung mit den Ländern noch nicht erfolgreich zu sein und die Bundesländer verweisen auf die Justizministerkonferenz JUMIKO am 21.06 und 22.06.2017. Insofern ist derzeit ein neuer Ansatz noch nicht erkennbar. Die Länder sehen eine Vergütungserhöhung nach wie vor kritisch.

Nachfolgend und nebenstehend als Download sind ausgewählte Dokumente als Momentaufnahme der Entwicklung und zum Stand des verknüpften Themas Ehegattenbeistand/VBVG-Erhöhung dokumentiert, dies sind u.a.:

- 28.03.17 BGT Meldung zur unverständlichen Verschiebung

- 23.03.17 BUKO Schreiben und Erklärung an die Bundesländer (Mitglieder der Bundeskonferenz der Betreuungsvereine)

- 28.03.17 BGT Widerstand der Länder bedroht die Existenz der Betreuungsvereine

Die Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und (...) zeigt deutlich, dass die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates überwiegend nicht folgt. Dies sind u.a.:  

  • Zu Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a (§ 1901 a Abs. 4 BGB): In der Stellungnahme des Bundesrates wurde die Aufnahme von Behandlungsvereinbarungen neben dem Hinwirken auf den Abschluss einer Patientenverfügung durch den Betreuer gefordert. Grund dafür sei die Erfahrung, dass viele Patientenverfügungen insbesondere psychisch kranke Menschen rechtlich keinen Bestand haben.
  • Zu Art. 1 Nr. 3 (§ 1906 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB): Der Bundesrat regt an, die Wörter "...ohne Ausübung unzulässigen Drucks" zu streichen und den Überzeugungsversuch der Betreuten (nur) ernsthaft und mit dem nötigen Zeitaufwand durchzuführen. Grund dafür sei, dass die Ausübung unzulässigen Drucks bei der Überzeugung zur ärztlichen Behandlung zwar zu zur (insbesondere) strafrechtlichen Sanktion des Einzelnen Druck ausübenden führen soll, aber nicht gleich die  gesamte Maßnahme unzulässig werden lassen soll und den Schutzanspruch des Betroffenen berühren soll.
  • Zu Art. 1 Nr. 3 (§ 1906 a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB): Der Bundesrat bittet um die Prüfung, ob ärztliche Zwangsmaßnahmen nicht auch in sonstigen Einrichtungen, in der die medizinische Versorgung des Betroffenen sichergestellt ist, durchgeführt werden kann. Mit der Verbringung in ein Krankenhaus können mit wesentlich größeren Belastungen einher gehen als die eigentliche Zwangsbehandlung. Außerdem befürchtet der BR eine Schutzlücke.
  • Zu Art. 2 Nr. 5 (§312 Nr. 4 FamFG) und Art. 2 Nr. 7 a (neu) ( § 321 Abs. 2 FamFG): Nach Sicht des Bundesrates gibt es keinen Grund, warum freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen einer öffentlich - rechtlichen Unterbringung nach Landesrecht anders zu behandelt als solche nach § 1906 Abs. 4 BGB. Die Bundesregierung hat Zweifel, ob mit dem Änderungsvorschlag eine verfahrensrechtliche Gleichbehandlung der freiheitsentziehenden Maßnahmen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker mit den freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1906 Absatz 4 BGB erreicht wird.
  • u.v.m.

Nachrichtlich: Bundesrat nimmt Stellung zur Zwangsbehandlung aus Heute im Bundestag Nr. 193 vom 27.03.2017

Die Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf (18/11240) eine Regelungslücke im Genehmigungsverfahren für lebenswichtige medizinische Zwangsbehandlungen von betreuten Personen schließen. In einer Unterrichtung (18/11617) hat die Bundesregierung dem Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates zu ihrem Gesetzentwurf mitgeteilt. Mit dem vorgeschlagenen "Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten" will die Regierung eine Regelungslücke schließen, die durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts offenbar geworden sei.

Bundesrat für Detailänderungen

Es geht, wie die Bundesregierung im Gesetzentwurf ausführt, um betreute Personen, "die einer ärztlichen Maßnahme mit natürlichem Willen widersprechen, obgleich sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können", die aber "ohne die medizinisch indizierte Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleiden oder sogar versterben". In seiner Stellungnahme hat der Bundesrat einige Detailänderungen an dem Entwurf vorgeschlagen:

  • In § 1901a Abs. 4 BGB: Die Aufnahme der Behandlungsvereinbarung mit Beratung durch den Arzt, als Sonderform der Patientenverfügung für den psychiatrischen Kontext, zur besseren Wahrung der Privatautonomie.
  • In § 1901a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB: Festlegung der Mindestanforderungen für die Überzeugungsbemühungen, ohne die Genehmigungsmöglichkeit zuversagen,wenn die Überzeugungsbemühungen das Maß des Zulässigen überschritten haben.
  • In § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB: Keine generelle Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen außerhalb vollstationärer Krankenhausaufenthalte. Dies führe zu weiteren Schutzlücken oder zu vermeidbaren und verfassungsrechtlich bedenklichen Belastungen der Betreuten.
  • In § 312 Nr. 4 BGB ist das Wort "und" durch die Wörter ", einer freiheitsentziehenden Maßnahme oder" zu ersetzen.
  • § 321 Abs. 2 BGB soll wie folgt gefasst werden: "(2)Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nr. 2 oder 4 BGB genügt ein ärztliches Zeugnis."

welche die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung allerdings überwiegend ablehnt.

 

 

 

 

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Downloads für Mitglieder:

pdf 17 0207 Gesamtzahlen Betreuungsvereine im Bundesgebiet 2015 (99 KB)

pdf 17 0220 Ändeurngsantrag FH Betreuerverguetung (180 KB)

pdf 17 0309 Deutscher Bundestag Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (81 KB)

pdf 17 0323 SN Bundesrat Betreuung BTV 1811617 (879 KB)

pdf 17 0323 BUKO Schreiben Länder Erklärung Buko sig (225 KB)

pdf 17 0328 BGT Widerstand der Länder bedroht die Existenz der Betreuungsvereine (500 KB)

pdf 17 0308 SKM Stellungnahme Arbeitsstelle VBVG (50 KB)

pdf 17 0425 VBVG Unterlagen Kontext SN (178 KB)

 

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