Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) trat nach der aktuellen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 16. August 2019 in Kraft. Damit treten die folgende Regelungen rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft:
Artikel 10 - Änderung des Pflegeberufegesetzes
(eine Anrechnung von Auszubildenden auf den Personalschlüssel erfolgt nicht im ersten Ausbildungsdrittel)
Einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt allerdings die Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Kraft! Nach § 60 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist in Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz die für die Rechtsanwaltsvergütung relevante Streitwertbegrenzung nach dem Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden, "wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.“ (Artikel 10b GSAV) Im Falle eines solchen Auftrages hat der Rechtsanwalt daher einen Vergütungsanspruch, der sich nach dem vollen Gegenstandswert bemisst, also gegebenenfalls nach der vollen Differenz zwischen der im Rahmen der Budgetverhandlungen geforderten und der angebotenen Pauschale. Ob ein solcher unbedingter Auftrag an den Rechtsanwalt vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
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