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GSAV/PflBG - GSAV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht - u.a. Streitwertbegrenzung bei Klage gegen Schiedsentscheidung Ausbildungspauschalen

Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) trat nach der aktuellen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 16. August 2019 in Kraft. Damit treten die folgende Regelungen rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft:

Artikel 10 - Änderung des Pflegeberufegesetzes

  • Dem § 27 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2581) wird folgender Satz angefügt:" Die Anrechnung nach Satz 1 erfolgt nicht für Personen im ersten Ausbildungsdrittel."

(eine Anrechnung von Auszubildenden auf den Personalschlüssel erfolgt nicht im ersten Ausbildungsdrittel)

  • Nach § 52 Absatz 4 Gerichtskostengesetz wird der Streitwert bei Klagen gegen Schiedsentscheidungen über die Ausbildungspauschalen nach § 36 Absatz 6 S. 1 Pflegeberufegesetz auf 1 500 000 Euro begrenzt. (Artikel 10a GSAV)

Einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt allerdings die Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Kraft! Nach § 60 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist in Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz die für die Rechtsanwaltsvergütung relevante Streitwertbegrenzung nach dem Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden, "wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.“ (Artikel 10b GSAV) Im Falle eines solchen Auftrages hat der Rechtsanwalt daher einen Vergütungsanspruch, der sich nach dem vollen Gegenstandswert bemisst, also gegebenenfalls nach der vollen Differenz zwischen der im Rahmen der Budgetverhandlungen geforderten und der angebotenen Pauschale. Ob ein solcher unbedingter Auftrag an den Rechtsanwalt vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.  

Artikel 10 c - Eine Erhöhung der Mitgliederzahl des Qualitätsausschusses Pflege durch Artikel 10c
Danach wird die Anzahl der Mitglieder des QA Pflege von 10 auf 11 Personen pro Bank erhöht. Hintergrund der Gesetzesänderung ist, dass die Pflegeberufsverbände auch ein Mitglied in den QA Pflege entsenden können, ohne dass der QA Pflege neu zusammengesetzt werden muss. Es gilt weiterhin: "Sofern die Verbände der Pflegeberufe ein Mitglied entsenden, wird dieses Mitglied auf die Zahl der Leistungserbringer angerechnet. "

 

 

 

Verknüpfte Artikel:

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PflgBG/GSAV - Überarbeiteter Referentenentwurf zum Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV)  ...


Downloads für Mitglieder:

pdf „19 0815 GSAV bgbl119s1202 77748 (1) (161 KB)

 

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