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GEMA - Gesamtvertrag / BAGFW-Rundschreiben

Der Paritätische Gesamtverband informiert mit Rundschreiben vom 21.12.2020 zum GEMA Gesamtvertrag/BAGFW. Darin wird u.a. das GEMA Anschreiben im Hinblick auf deren Darstellung einer Berliner Kammergerichtsentscheidung zur Musiknutzung in Aufenthaltsräumen in einer Berlin Seniorenresidenz bewertet.

Viele Mitgliedsorganisationen erhielten im Oktober/November 2020 ein Schreiben von der GEMA, in dem sie aufgefordert werden, gebührenpflichtige Musiknutzungen in Aufenthaltsräumen Ihrer Einrichtung und den TV- und Radioempfang durch Weiterleitung direkt in die einzelnen Zimmer über den bekannten Fragebogen der GEMA anzumelden und einen Einzelvertrag zu schließen.

In dem Anschreiben beruft sich die GEMA darauf, dass die Lizenz- und Vergütungspflicht der Weitersendung von Radio- und TV-Signalen an die Anschlussdosen der Bewohnerzimmer in Seniorenresidenzen jüngst durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.10.2019, Aktenzeichen 15 0 524/18 und schließlich durch den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 10. Juni 2020, Aktenzeichen 24 u 164/19 bestätigt wurde.

Die AG „Verwertungsgesellschaften“ ist nach eigener Prüfung und Bestätigung durch die bereits bekannten Kanzlei Hengeler Müller der Auffassung, dass die beiden genannten Entscheidungen für die klassischen stationären und teilstationären Einrichtungen der Alten- bzw. Behindertenhilfe (sowie vergleichbaren Einrichtungen) der der BAGFW angeschlossenen Verbände nicht einschlägig und damit im Ergebnis nicht übertragbar sind. Zwischen der in dem Verfahren betroffenen Seniorenresidenz und einem klassischen Altenpflegeheim bestehen so erhebliche Unterschiede, dass der Kammergerichtsbeschluss nicht auf die Konstellationen der gemeinnützigen Altenhilfeeinrichtungen übertragbar ist. Die BAGFW hält deshalb an ihrer in der Präambel des geltenden Gesamtvertrags und der aktualisierten Arbeitshilfe (S. 36-40, Stand 1.1.2018) dargelegten Auffassung unverändert fest.

Die GEMA hat in bisherigen Gesprächen zwar betont, dass sie rechtliche Schritte gegen Einrichtungen einleiten würde, die der aus ihrer Sicht bestehenden Vergütungspflicht nicht nachkommen. Das ist bisher jedoch nur in Einzelfällen bekannt geworden, ohne dass es zu Klageverfahren gekommen wäre.

Schließlich bleibt festzustellen, dass weder die GEMA, noch die BAGFW den geltenden GEMA-Gesamtvertrag gekündigt hat, so dass sich dieser um ein weiteres Jahr verlängert hat und somit bis Ende 2021 Anwendung findet.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Hinweise im BAGFW-Rundschreiben.

 

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Downloads für Mitglieder:

pdf 20 1005 GEMA Anschreiben (260 KB)

20 1218 BAGFW Rundschreiben GEMA Entscheidung des Kammergerichts zur gebührenpflichtigen Musiknutzung in Aufenthaltsräumen

 

 

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