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Bundesamt für Justiz: Entschädigung Homosexueller nach dem StrRehaHomG

Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in unterschiedlicher Weise in der Zeit von 1945 bis 1994 nach den Paragrafen 175, 175a StGB bzw. 151 StGB-DDR unter Strafe gestellt. Dieses Verbot war aus heutiger Sicht in besonderem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig. 2017 hob der Gesetzgeber deshalb auf dieser Grundlage ergangene strafgerichtliche Urteile auf. Zugleich erhielten betroffene Frauen und Männer wegen ihrer Verurteilung und einer etwa erlittenen Freiheitsentziehung einen Entschädigungsanspruch. Den Antrag dazu können Sie noch bis zum 21. Juli 2022 beim Bundesamt für Justiz (BfJ) stellen. Grundlage ist das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG).

Flyer mit Informationen zur Rehabilitierung nach dem StrRehaHomG und der Richtlinie können postalisch angefordert werden.

Sie sind außerdem veröffentlicht unter www.bundesjustizamt.de/rehabilitierung.

 

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Downloads für Mitglieder:

21 1014 Entschädigung § 151 Infofolder

pdf 21 1014 Entschädigung § 175 Infofolder (319 KB)

pdf 21 0913 Pressemitteilung (176 KB)

 

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