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Mindestlohn auch für ausländische Betreuungskräfte in Privathaushalten

Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbands:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 24. Juni 2021 (zum Aktenzeichen 5 AZR 505/20) entschieden, dass ausländische Betreuungskräfte, die nach Deutschland entsandt werden und in Privathaushalten arbeiten, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. Das Urteil ist wegweisend und wird erhebliche praktische Auswirkungen haben.

Geklagt hatte eine bulgarische Betreuungskraft, die von ihrem bulgarischen Arbeitgeber seit April 2015 als Sozialassistentin beschäftigt und zur häuslichen Betreuung einer über 90-Jährigen nach Deutschland entsandt worden war. Arbeitsvertraglich vereinbart war, dass die Klägerin lediglich 30 Stunden in der Woche arbeiten und das Wochenende arbeitsfrei sein sollte, wofür die Klägerin eine Nettovergütung von 950,00 Euro monatlich erhielt. Zu ihren Aufgaben gehörten Haushaltstätigkeiten (zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Putzen), eine „Grundversorgung“ (Hilfe bei der Hygiene, beim Ankleiden etc.) und auch soziale Aufgaben (wie Gesellschaft zu leisten, gemeinsame Interessenverfolgung, usw.).

Mit ihrer im August 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin - unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) - weitere Vergütung verlangt. Sie hat geltend gemacht, bei der Betreuung eben nicht nur die vereinbarten 30 Wochenstunden gearbeitet, sondern in Wahrheit „rund um die Uhr“ zur Verfügung gestanden zu haben.

Bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte der Klage in II. Instanz überwiegend entsprochen und angenommen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns auch ausländische Arbeitgeber trifft, wenn sie ihre Arbeitnehmer*innen nach Deutschland entsenden. Dabei hat das LAG geschätzt, dass die Klägerin täglich 21 Stunden gearbeitet oder Bereitschaftsdienst geleistet habe. Gegen diese Entscheidung hatte der beklagte bulgarische Arbeitgeber jedoch Revision zum BAG eingelegt.

Das BAG hat den Ansatz des LAG nun aber bestätigt, dass der ausländische Arbeitgeber seiner nach Deutschland entsandten Betreuungskraft (mindestens) den gesetzlichen Mindestlohn bezahlen muss. Der Mindestlohn ist nicht nur für die Zeit zu gewähren, in der gearbeitet wurde, sondern auch für Bereitschaftszeiten, wenn etwa die Betreuungskraft vereinbarungsgemäß im Haushalt der/des Betreuten lebt und verpflichtet ist, ihre Arbeit bei Bedarf jederzeit aufzunehmen.

Bemängelt hat das BAG allerdings, dass es bislang nicht genügend tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme gäbe, dass die Klägerin täglich 21 Stunden gearbeitet und nur drei Stunden Freizeit gehabt habe. Deshalb hat das BAG den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen, das den Sachverhalt nun noch weiter aufklären und seine Entscheidung „besser“ begründen musss. Auch das BAG geht aber davon aus, dass die Klägerin wahrscheinlich (weit) mehr als die im Arbeitsvertrag angegebenen 30 Stunden in der Woche gearbeitet hat.

Unabhängig davon, was das LAG noch feststellen wird, ist dieses Urteil bereits ein „Paukenschlag“, da es zu einer erheblichen Verteuerung der „24-Stunden-Betreuung“ kommen wird, die zum Beispiel von (süd-)osteuropäischen Agenturen unter Einsatz ausländischer Betreuungskräfte angeboten werden und einen erheblichen Anteil an der häuslichen Betreuung in Deutschland haben.

Aufmerksam zu verfolgen, wird auch sein, ob es Versuche geben wird, den Mindestlohn in der Praxis zum Beispiel dadurch zu umgehen, dass ausländische Betreuungskräfte in Zukunft nicht mehr als Arbeitnehmer*innen, sondern als (vermeintlich) freie Dienstnehmer*innen tätig werden, für der der Mindestlohn nicht gelten solle.

Die Pressemitteilung Nr. 16/20 des BAG ist zu finden: hier

 

 

Verknüpfte Artikel:

Fachrundschreiben zur Entscheidungen des EuGH zur Rufbereitschaft vom 9.3.2021

Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden Württemberg: Pflegemindestlohn während Bereitschaftszeit

Downloads für Mitglieder:

 

 

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