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Neue Meldevorgaben durch Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 1. Mai 2015

Am 01.05.2015 tritt das bereits im Jahre 2013 beschlossene Bundesmeldegesetz (BGBl. I S. 1084 ff.) in Kraft. Damit wird es erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger geben.

Vor allem im Hinblick auf stationäre Gesundheitseinrichtungen (Pflegeheime, Krankenhäuser, Einrichtungen der Eingliederungshilfe) sollen die Vorgaben vereinfacht werden: Unter § 32 "Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen" finden sich folgende neue Regelungen: 

"(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. § 17 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt." Letzterer Paragraf sieht vor: "Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung."

Weiterhin gilt unter § 32:

"(2) Der zuständigen Behörde ist Auskunft aus den Unterlagen der genannten Einrichtungen zu erteilen, wenn dies nach Feststellung der Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist. Die Auskunft umfasst folgende Daten: 

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, 

4. Staatsangehörigkeiten,

5. Anschriften,

6. Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung

Weitere wesentliche Neuregelungen sind u. a.:

- Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.

- Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.

- Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.

- Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern wird wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen.

Es ist eine Evaluation der neuen Regelungen durch die Bundesregierung auf wissenschaftlicher Grundlage und anschließende Berichterstattung an Bundestag und Bundesrat (vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes) vorgesehen.

Das Bundesmeldegesetz steht im Downloadbereich zur Verfügung.

verknüpfte Artikel:

 

 

Downloads:

  pdf  2013_Bundesmeldegesetz

 

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