Die Sozialversicherungsrechengrößen waren bereits in anderem Zusammenhang bekanntgegeben worden. Der Paritätische Gesamtverband übermittelt in einem Rundschreiben die relevanten Eckwerte und gibt die im Bundesgesetzblatt hinterlegte Verordnung zur Kenntnis (Download): Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend teilen wir Ihnen die neuen ab 1. Januar 2013 geltenden Sozialversicherungswerte mit. Als Anlage beigefügt ist die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013, BGBl I 2012, S. 2361). 1. Beitragsbemessungsgrenzen a) Rentenversicherung und Arbeitsförderung Alte Bundesländer: jährlich EURO 69.600,00 Bis zur Höhe der sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen wird das Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung herangezogen. b) Kranken- und Pflegeversicherung 2. Beitragssätze Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung betragen ab dem 01.01.2013 unverändert 15,5 %. Davon trägt der Arbeitgeber 7,3 % und der Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt zum 01.01.2013 2,05 %. In Sachsen trägt hiervon der/die Arbeitnehmer/in 0,525 %, der Arbeitgeber 1,525 %. Nach Vollendung des 23. Lebensjahres ist ein "Beitragszuschlag für Kinderlose" in Höhe von 0,25 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Die Elterneigenschaft ist der beitragsabführenden Stelle in geeigneter Form nachzuweisen, falls sie nicht bereits bekannt ist. 3. Jahresarbeitsentgeltgrenzen/Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung Die beträgt für GKV-Versicherte (freiwillig oder pflichtversichert): jährlich EURO 52.200,00, monatlich EURO 4.350,00 Für PKV-Versicherte (privat Krankenversicherte), die zum 01.01.2013 privat versichert waren, gibt es eine besondere Jahresentgeltgrenze als Bestandsschutz: jährlich EURO 47.250,00, monatlich EURO 3.937,50 4. Bezugsgröße Alte Bundesländer: jährlich EURO 32.340,00 5. Abgabe Künstlersozialversicherung 6. Insolvenzgeldumlage 7. Minijobs - Umlagesatz U1 für den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit Der Umlagesatz für den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit von Minijobbern beträgt unverändert 0,7 %, die Umlage U 2 (bei Mutterschaft) 0,14 %. Mit freundlichen Grüßen Werner Hesse Gertrud Tacke |
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Downloads: pdf Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 (41.63 kB)
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