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Paritätische Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 –Änderung des § 51 Absatz 3 Satz 2 Abgabenordnung

Der Paritätische Gesamtverband informiert über  den Reglungsansatz im Jahressteuergesetz und begründet seine grundsätzlichen rechtsstaatlichen Bedenken, die in eine Stellungnahme eingeflossen sind:

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 23.05.2012 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013. In diesem Regierungsentwurf ist eine Änderung des § 51 Absatz 3 Satz 2 Abgabenordung, der den Ausschluss sogenannter extremistischer Körperschaften von der Steuerbegünstigung gemäß § 51 Absatz 1 Abgabenordnung gesetzlich regelt, vorgesehen.

Auf Grundlage der Neuregelung kann Vereinen und sonstigen Körperschaften die Gemeinnützigkeit ohne weitere Prüfung aberkannt werden, wenn sie in einem Bericht des Verfassungsschutzes des Bundes oder Länder als extremistisch eingestuft werden. Über den Gemeinnützigkeitsstatus einer Körperschaft würde dann zukünftig nicht mehr die Finanzverwaltung, sondern eine Verfassungsschutzbehörde entscheiden. Der Paritätische Gesamtverband lehnt die geplante Änderung wegen Verletzung des im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzips ab und bezieht entsprechend Stellung.

Die anliegende Stellungnahme wurde an den Bundestags-Finanzausschuss, vor dem am 26.09.2012 eine öffentliche Anhörung stattfindet, und an die Fraktionen im Bundestag versandt.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Hesse                Angela Behrens
Geschäftsführer             Referentin für Organisationsrecht

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Downloads:

  pdf  Entwurf Jahressteuergesetz 2013 (678.33 kB)

pdf  Stellungnahme § 51 Abs. 3 Abgabenordnung (131 kB)

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

 

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