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Verwaltungsvorschrift Personenstandsgesetz

FG stationär

 

Der Paritätische Gesamtverband informiert über die Verwaltungsvorschrift  zum Personenstandsgesetz wie folgt:


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ende 2008 hatten wir Sie auf Änderungen im Personenstandsgesetz zum 01.01.2009 hingewiesen. Danach muss der Tod eines Menschen dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. In § 30 Abs. 1 PstG sind (u.a.) Alten- und Pflegeheime genannt.
Nunmehr ist durch das Bundesministerium des Innern eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz erlassen worden. Zu § 30 PStG-VwV ist geregelt, dass die Anzeigepflicht der Einrichtung auch dann fortbesteht, wenn eine andere Person den Sterbefall angezeigt hat.

Mit freundlichen Grüße

Erika Koglin
Rechtsanwältin
Referentin Grundlagen der Finanzierung

 

verknüpfte Artikel:

... Personenstandsgesetz

 

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pdf Ministerialblatt Nr. 24/25 vom 15. 04. 2010 .. Personenstandsgesetz (243.73 kB)

 

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