Am 05.12.2024 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit in Kraft getreten. Anbei finden Sie den am Vortag im Bundesgesetzblatt ausgegebenen Verordnungstext. Die Frist für die Aufbewahrung der Daten und Unterlagen für den Nachweis einer korrekten Durchführung und Abrechnung von Bürger*innentestungen gem. § 7 Absatz 5 TestV (Auftrags- und Leistungsdokumentation) wurde damit über den 31.12.2024 hinaus bis zum 31.12.2028 verlängert. Eine solche Verlängerung wurde ausweislich der Begründung erforderlich, da u.a. die Abrechnungsprüfungen in einigen Regionen durch die zuständigen Stellen der Länder und die Kassenärztlichen Vereinigungen noch nicht abgeschlossen sind. |
Verknüpfte Artikel: TestV - 5. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) ab 25.11.2022 Downloads für Mitglieder: pdf 2024 12 04 Dritte ÄndV ImpfV TestV Bundesgesetzblatt (281 KB) |
TestV/CoronaImpfV - Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung (insb. Auftrags- und Leistungsdokumentation)
- Kategorie: Corona-Pandemie / SARS-Covid-19
- Zugriffe: 421