Am 20. und 21.04.2020 (Aktualisierung) legte das Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf für ein zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vor. Darin sind u.a. Regelungen für die Bereiche Hospizversorgung, Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsbetrag enthalten. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Gesundheitsministerium im Rahmen einer Verordnung den Anspruch auf COVID-19 Testungen regelt. Hier fordert die Wohlfahrtspflege detailliertere Vorgaben des Gesetzgebers, welche Punkte im Rahmen einer solchen Verordnung durch das Gesundheitsministerium zu regeln wären. Neben dem Anspruch von Versicherten ist es notwendig auch den Anspruch und die Erstattung für Nichtversicherte Personengruppen zu regeln. Auch der besondere Bedarf an Testungen von Personal in Einrichtungen der Pflege und des Gesundheitswesens muss bei einer Ausweitungen an Testungen besonders berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Risikogruppen. Der Gesetzentwurf sieht eine Vielzahl von weiteren Regelungen vor. Geplant sind umfangreiche Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes. Hier wird kritisiert, dass vorgesehen ist, dass Arbeitgeber im Gesundheitswesen künftig Informationen über alle übertragbaren Krankheiten ihrer Angestellten speichern dürften. Hier gilt es eine Regelung zu treffen, die Informationen über den Immunitätsstatus bei COVID-19 einschließt, aber weitere übertragbare Krankheiten ausschließt, um Diskriminierung vorzubeugen. Kritisiert wird außerdem eine Regelung, die Blutentnahmen durch Polizeibeamte ermöglichen soll. Aktualisierte Fassung des Gesetzentwurfes vom 21.04.20 mit u.a. folgenden zusätzlichen Punkten:
Mit dem Gesetzentwurf wird manchen wichtigen Forderungen des Paritätischen Gesamtverbandes Rechnung getragen. Es findet eine finanzielle Absicherung von Hospizdiensten statt, die keinen Versorgungsvertrag nach dem SGB XI haben. Verbesserungen sind außerdem vorgesehen im Bereich der Angebote zur Unterstützung im Alltag und bei Entlastungsleistungen. |
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