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CoronaImpfV - Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung im Bundesanzeiger am 30.12.2022 veröffentlicht

Das Bundeskabinett hatte am 21. Dezember 2022 die Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) gebilligt.

Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 30. Dezember 2022. Damit ist die Verordnung bis zum 7. April 2023 weiterhin die Basis, um die COVID-19-Impfungen zu erbringen und in Anspruch zu nehmen. 

 

Die Regelungen beinhalten:

  • Um Schutzimpfungen gegen das Coronavirus bis zur Etablierung aller für die Regelversorgung notwendigen Anforderungen weiterhin niedrigschwellig zu ermöglichen, wird die Coronavirus-Impfverordnung verlängert.
  • Damit bleiben der Anspruch der Bevölkerung auf Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 und die bestehenden Vergütungsregelungen für die Leistungserbringer bis zum 7. April 2023 erhalten. Durch die Verlängerung wird ein ausreichender Zeitraum zur Überleitung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus  in die Regelversorgung gewährleistet.
  • Ab dem 1.  Januar 2023 wird die Finanzierung der Impfvergütungen aus Bundesmitteln allerdings abgelöst. Bezahlt werden die Impfleistungen nach der CoronaImpfV nunmehr bis zum Ablauf des 7. April 2023 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie von den privaten Krankenversicherungsunternehmen.
  • Damit endet auch mit Ablauf des 31. Dezember 2022 die hälftige Finanzierung der Impfzentren und mobilen Impfteams aus Bundesmitteln. Den Ländern steht es frei, diese aus dem eigenen Haushalt zu finanzieren.

 

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/verlaengerung-der-corona-impfverordnung-21-12-2022.html

 

 

Verknüpfte Artikel:

CoronaImpfV - Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung im Bundesanzeiger am 23.05.2022 veröffentlicht


Downloads für Mitglieder:

 

pdf 22 1230 6 AEndV CoronaImpfV BAnz AT 30 12 2022  (302 KB)

pdf 22 1221 Kabinettvorlage 6 AEndV CoronaImpfV (68 KB)

 

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