Am 9. September 2022 hat der Bundestag eine Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen, die zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten und bis zum Ablauf des 7. April 2023 gelten wird. Die Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) setzt in der Verordnung auf die schon bekannten und bewährten Maßnahmen. Die wesentlichen Punkte sind vor allem in §§ 2 und 3 der Corona-ArbSchV geregelt:
Ergänzend wird weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu beachten sein. Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen können auch noch Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger, etwa der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), herangezogen werden.
Weitere Informationen des BMAS:
Ergänzung 30.09.2022: Das BMAS hat heute eine sehr umfangreiche FAQ-Liste zur neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz veröffentlicht. Auch ist die Verordnung zwischenzeitlich im Bundesanzeiger veröffentlicht (s. Download) https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
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Verknüpfte Artikel: Corona-ArbSchV / BGW - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft getreten am 25.05.2022 Downloads für Mitglieder: Regierungsentwurf sars cov 2 arbeitsschutzverordnung neu
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