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KugverlV - Beschluss des Bundeskabinetts: Besondere Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden erneut verlängert

Der Gesamtverband informiert zur Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV:

Mit einer Verlängerung der ansonsten zum Jahresende auslaufenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld soll Betrieben und Beschäftigten eine „beschäftigungssichernde Brücke“ bis zum Ende des ersten Quartals 2022 gebaut werden.

Wirtschaft und Arbeitsmarkt sind weiterhin belastet: Zähe Impffortschritte, ein dynamisches Infektionsgeschehen, damit einhergehende Schutzmaßnahmen (z.B.2G), die Gastronomie, Handel und andere Dienstleistungen wirtschaftlich einschränken, Lieferengpässe und steigende Energiepreise belasten Wirtschaft und Arbeitsmarkt. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung Beschlüsse gefasst, um mit Kurzarbeit auch in das erste Quartal 2022 hinein einen Beitrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur Vermeidung von Betriebsinsolvenzen zu leisten.


Das Bundeskabinett hat beschlossen, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von 24 Monaten nicht zum Ende des Jahres 2021 auslaufen, sondern für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 gelten zu lassen. Zudem sollen bestehende Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld verlängert werden, sodass Unternehmen, die nur durch die Zugangserleichterungen Kurzarbeit durchführen können, weiterhin zum Zuge kommen können. Bei den Zugangserleichterungen handelt es sich im Einzelnen um diese Regelungen: Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt bei 10 Prozent. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet. Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 möglich.
Den Arbeitgebern können die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent erstattet werden. Weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge können ihnen erstattet werden, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an beruflicher Weiterbildung teilnehmen. Zudem sind auch Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen zuschussfähig.
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

Link zur entsprechenden Meldung des BMAS: www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2021/mit-kurzarbeitergeld-weiter-arbeitsplaetze-sichern.html

 

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