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InfSchMV Berlin - Zehnte Änderungsverordnung der 3. SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab 15.11.2021

15.11.21: Als Download ergänzt ist die Vorlage an das Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme, die neben der Gesamtverordnung auch die Begründungen enthält. Ferner die Leseversion mit Wirkung zum 15.11.21.

Die Änderungen regeln bislang nur die Testpflichten von Personal in Krankenhäusern.

Konkretere Reglungen für die Langzeitversorgung werden sich aus der vermutlich zeitnahen Anpassung der Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verrordnung ergeben.

 

Der Senat von Berlin hat am 10.11.2021 auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci die Zehnte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.

Diese Regelungen gelten ab dem 15. November 2021.

Folgende wesentliche Änderungen sieht die Zehnte Änderungsverordnung vor:

- Unter der 2G-Bedingung gilt: Personal, welches Kundenkontakt hat, muss geimpft, genesen oder maximal 24 Stunden vorher getestet sein.

- Zusätzlich zu bereits vorher unter die 2G-Bedingung gestellten Bereichen (z.B.: Tanzlustbarkeiten in Innenräumen) gilt die 2G-Bedingung nun auch für folgende Bereiche:

  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (der Lehrbetrieb von Schulen und Hochschulen fällt nicht unter diese Regelung)
  • Bei Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Friseurbetriebe, Kosmetikstudios etc.) und bei sexuellen Dienstleistungen; Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistungen, die nicht unter die 2G-Bedingung fallen
  • Im Bereich der Gastronomie für geschlossene Räume
  • Im Bereich der touristischen Angebote für geschlossene Räume
  • Im Bereich der kulturellen Einrichtungen (Kinos, Theater, Museen, Galerien etc.).
  • Bei der Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen mit der Maßgabe, dass Personen unter 18 Jahren eingelassen werden dürfen, wenn sie negativ getestet sind
  • Bei Freizeiteinrichtungen (Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen) sowie bei Vergnügungsstätten (Freizeitparks, Spielhallen etc.) soweit geschlossene Räume betroffen sind
  • Beim Zoologischen Garten Berlin, dem Tierpark Berlin sowie dem Botanischen Garten Berlin, soweit jeweils geschlossene Räume betroffen sind
  • Für Personen unter 18 Jahren gilt die 2G-Pflicht nicht, diese können auch negativ getestet sein. Das gilt auch für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, diese müssen mittels eines Tests negativ getestet sein und die Impfunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 2000 Anwesenden auch im Freien

- Im Freien werden die bisherigen Schutzmaßnahmen beibehalten. Bei Wahl oder Vorgabe der 2G-Option sind aber Befreiungen von diesen Schutzmaßnahmen möglich.

- Gewerbliche und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, dass im Falle von Büroarbeitsplätzen höchstens 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze in einer Arbeitsstätte zeitgleich genutzt werden. Hiervon ausgenommen sind unter anderem Tätigkeiten mit Kunden- oder Patientenkontakt sowie Arbeitsplätze, die eine Präsenz in der Arbeitsstätte für das Funktionieren von Justiz und Verwaltung zwingend erfordern.

- Patientennahes Personal in Krankenhäusern muss geimpft, genesen oder täglich getestet sein.

- Laufzeit der Verordnung bis zum 28. November 2021.

 

Di aktuell gültige Verordnung findet sich hier:

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

 

 

 

Verknüpfte Artikel:

 InfSchMV Berlin - Neunte Änderungsverordnung der 3. SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab 30.10.2021


Downloads für Mitglieder:

pdf 21 1112 Abgh 10 Verordnung zur Änderung der Dritten SARS CoV 2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung d19 0020 (747 KB)

pdf 21 1111 Verordnungstext Leseversion 10 and zur 3 infschmv (276 KB)

pdf 21 1111 Zehnte ÄndVO InfSchMV Final (292 KB)

 

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